Direkt zum Inhalt

Rückversicherungsaufsicht

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Aufsicht über die professionellen Rückversicherungsunternehmen, das sind Versicherer, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben.

    2. Entwicklungslinien und Grundlagen: Während die Versicherer, die die Erst- und Rückversicherung betreiben, seit jeher der vollen Aufsicht nach § 1 VAG unterworfen waren, unterlagen professionelle Rückversicherer in Deutschland zunächst überhaupt keiner unmittelbaren Aufsicht. (Argument: Der Erstversicherer bedarf keines staatlichen Schutzes. Ausnahme: Der Rückversicherer war ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit). Nach und nach wurde zuerst eine eingeschränkte unmittelbare Aufsicht eingeführt, bis dann durch das VAG-Änderungsgesetz v. 21.12.2004 auch für diese Unternehmen die Erlaubnispflicht nach § 1 VAG und eine vereinfachte, den Bedürfnissen eines weltweit tätigen Unternehmens angepasste Finanzaufsicht (vgl. §§ 1 I Nr.1, 7 Nr. 33 u. 34 VAG) etabliert wurde. Daneben werden die Rückversicherer von Beginn an auch indirekt durch die Aufsicht über die Erstversicherer überwacht.

    3. Einzelheiten der Aufsicht: Das Erlaubnisverfahren für professionelle Rückversicherer ähnelt stark dem für Erstversicherer (vgl. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb). Es bestehen aber auch wichtige Unterschiede. So wird die Erlaubnis nicht nach Versicherungszweigen, sondern i.d.R. ganz generell für alle Arten der Rückversicherung erteilt, es sei denn, es ergibt sich aus dem Antrag oder Geschäftsplan etwas anderes (siehe im Einzelnen § 10 III VAG). Ein Rückversicherer wird nur zur Rückversicherung, nicht etwa auch zur Erstversicherung zugelassen (§ 8 IV VAG). Die Erlaubnisversagungs- und -widerrufsgründe entsprechen im Wesentlichen denen für die Erstversicherungsunternehmen. Hinsichtlich der laufenden Aufsicht wird die für die Erstversicherer geltende Generalklausel des § 298 I VAG etwas konkretisiert; die Aufsichtsbehörde besitzt aber trotzdem einen erstaunlich großen Handlungsspielraum (§ 298 II VAG). Änderungen ergeben sich aktuell vor allem hinsichtlich der Anforderungen an die finanzielle Ausstattung der professionellen Rückversicherer (vgl. dazu z.B. die Solvabilitätsanforderungen).

    4. Ausländische Rückversicherer: Ausländische EU-Rückversicherer mit inländischer Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr werden gemeinsam von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Aufsichtsbehörde im Herkunftslands (Finanzaufsicht) beaufsichtigt (§ 169 VAG). Ausländische Rückversicherer mit Sitz in einem Drittland bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis der deutschen Aufsichtsbehörde (§ 67 I VAG); das gilt nicht für Rückversicherer, die von ihrem Sitz aus im Inland ausschließlich die Rückversicherung betreiben und sofern die Europäische Kommission entschieden hat, dass das Solvabilitätssystem für Rückversicherungstätigkeiten in dem Drittland dem EU-System gleichwertig ist.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Rückversicherungsaufsicht"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Rückversicherungsaufsicht Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/rueckversicherungsaufsicht-52489 node52489 Rückversicherungsaufsicht node51515 Rückversicherung node52489->node51515 node48332 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ... node52489->node48332 node30634 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ... node52489->node30634 node33703 Gewinn- und Verlustrechnung ... node51515->node33703 node31477 Bilanz node51515->node31477 node52514 Versicherungssparte node52514->node51515 node50152 versicherungstechnische Rückstellungen node50152->node51515 node47421 Versicherungsgesellschaft node48332->node47421 node47658 Unternehmung node47658->node48332 node31752 Beiträge node31752->node48332 node32242 Gesellschaftsformen node32242->node48332 node39685 Liquidität node39685->node30634 node33147 Factoring node33147->node30634 node53443 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) node53443->node30634 node27112 Ausfallrisiko node27112->node30634
    Mindmap Rückversicherungsaufsicht Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/rueckversicherungsaufsicht-52489 node52489 Rückversicherungsaufsicht node51515 Rückversicherung node52489->node51515 node48332 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ... node52489->node48332 node30634 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ... node52489->node30634

    News SpringerProfessional.de

    Bücher

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete