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Sachverständigenordnung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Industrie- und Handelskammern (IHK) erstellen für die Bestellung und Vereidigung der öffentlich bestellten Sachverständigen eine Sachverständigenordnung (§ 36 Gewerbeordnung) Diese beinhaltet die Voraussetzungen und die Vornahme für die öffentliche Bestellung und Vereidigung, des Weiteren die Pflichten des Sachverständigen (z.B. Form des Gutachtens, Aufzeichnungspflicht, Haftung, Schweigepflicht, Residenzpflicht, Auskunftspflicht und die Beschäftigung von Hilfskräften). Ferner sind die Gründe für ein Erlöschen der Bestellung festgelegt (z.B. Alter, Widerruf der Kammer usw.).

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