Schrankentrias
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1. Grundgesetz: Bezeichnung für die drei verfassungsunmittelbaren Schranken in Art. 2 GG, wonach die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz eingeschränkt werden kann. Eine weitere Schrankentrias findet sich für die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit in Art 5 Abs. 2 GG in Form von allgemeinen Gesetzen, Gesetzen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre.
2. Kommunalwirtschaftsrecht:
a) Begriff: Stellt die Grenze für die Zulässigkeit kommunalwirtschaftlichen Handelns dar.
b) Merkmale: Die Schrankentrias enthält drei Voraussetzungen: Die wirtschaftliche Betätigung muss einem öffentlichen Zweck dienen und nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen. Außerdem darf der verfolgte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher bzw. ebenso gut (je nach Gemeindeordnung) durch einen privaten Dritten erzielt werden (= einfache bzw. verschärfte Subsidiaritätsklausel, Subsidiarität).
c) Geschichtlicher Hintergrund und Zweck: Geht auf § 65 der Deutschen Gemeindeordnung (DGO) von 1936 zurück und wurde eingeführt, um die Kommunen vor wirtschaftlichen Fehlern und weiterer Verschuldung zu bewahren; dient auch dazu, private Unternehmen vor kommunaler Konkurrenz zu schützen. Die wirtschaftliche Tätigkeit soll vordergründig privat erfolgen, die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen dagegen soll nur ausnahmsweise erfolgen und ist deshalb unter die Voraussetzungen der Schrankentrias gestellt.
d) Aktuelle Entwicklung: Die wachsenden Herausforderungen an die Bereitstellung einer bedarfsgerechten Ver- und Entsorgungsinfrastruktur und Verkehrsinfrastruktur, Digitalisierungs- sowie Integrationsaufgaben stehen oftmals einer angespannten Haushaltssituation in den Gemeinden und schwierigen Rahmenbedingungen für die kommunalwirtschaftliche Betätigung gegenüber. In Reaktion auf die bestehenden Defizite haben einige Bundesländer durch eine Abschwächung der Schrankentrias im Kommunalrecht reagiert. Zu den vorgefundenen Lösungsansätzen zählen unter anderem Bemühungen zur Abmilderung eines strengen „Subsidiaritätsprinzips“ sowie auch die Lockerung des Örtlichkeitsgrundsatzes, infolgedessen sich kommunale Unternehmen an kreis- und landesgrenzenüberschreitenden Kooperationen beteiligen können (vgl. § 101 Abs. 2 GO SH). Teilweise werden sogar rechtliche Rahmenbedingungen über die Zulässigkeit von Auslandsaktivitäten der Gemeinden und ihrer Unternehmen aufgenommen (vgl. § 101 Abs. 3 GO SH). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass wettbewerbliche Gesichtspunkte kommunale Unternehmen in liberalisierten Märkten für eine wirtschaftliche Aufgabenerledigung nicht auf Gemeinde-, Stadt- oder Kreisgrenzen angewiesen sein sollten.