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Schulgeld

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Entgelt, das für den Besuch einer Schule entrichtet wird, z.B. für den Besuch eines Internats.

    Steuerliche Behandlung: Schulgeld, das ein Steuerpflichtiger für sein Kind entrichtet, ist nicht abzugsfähig, da die Finanzierung des Schulbesuchs zu den Aufwendungen für Kindererziehung gehört, die durch Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag typisiert und damit komplett abgegolten sind. Durch die Sondervorschrift des § 10 I Nr. 9 EStG werden jedoch von dem Teil des Schulgelds, der nicht auf Beherbergung, Betreuung und Verpflegung entfällt, 30 Prozent als Sonderausgabe zum Abzug zugelassen, falls für das Kind ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt wird. Rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2008 wurde die Regelung auf ausländische Schulen im EU- und EWR-Raum ausgedehnt. In allen noch offenen Fällen wird außerdem Schulgeld bei Schulbesuch in EU- und EWR-Staaten unter den folgenden Bedingungen gewährt: (a) wenn eine dt. Schule weltweit besucht wird, (b) wenn die Schulen zu einem anerkannten allgemeinbildenden Schulabschluss führen. Höchstbetrag: Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gilt ein Höchstbetrag von 5.000 Euro insgesamt je Kind und je Veranlagungszeitraum sowie pro Elternpaar. Zu beachten ist, dass ein Abzug auch zulässig ist, wenn die Eltern bei einem volljährigen Kind nicht Vertragspartner der Schule sind, jedoch das Schulgeld wirtschaftlich von ihnen getragen wird.

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