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Schwerstbeschädigtenzulage

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Leistung nach dem BVG für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolge von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind (§ 31 Abs. 4 BVG).

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