Spezieller Straftatbestand der unerlaubten Verwertung im Urheberstrafrecht, beinhaltet die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke (§§ 106 ff. UrhG), wozu auch Programme für die Datenverarbeitung gehören (z.B. Herstellung von Raubkopien von Computerprogrammen § 2 I Nr. 1 i.V. mit §§ 106 ff. UrhG).
Strafe: Freiheitsstrafe bis drei Jahre (bei Gewerbsmäßigkeit bis zu fünf Jahre, vgl. § 108 a UrhG) oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.