Sammelbegriff für die Wahlen der Selbstverwaltungsorgane, der Versichertenältesten und Vertrauensmänner bei den Trägern der Sozialversicherung. Die Wahlen finden alle sechs Jahre statt (§ 58 SGB IV).
Rechtliche Regelung: Einzelheiten über Grundsätze und Durchführung der Sozialversicherungswahlen sind in §§ 43 ff. SGB IV und der dazu ergangenen Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) vom 28.7.1997 (BGBl I 1946) m.spät.Änd., geregelt.