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Sperrzeit

Definition: Was ist "Sperrzeit"?

Zeitraum, während dessen der ansonsten bestehende Anspruch auf Arbeitslosengeld des SGB III wegen bestimmter in § 144 Abs. 1 SGB III beschriebener Verhaltensweisen des Arbeitslosen ruht.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zeitraum, während dessen der ansonsten bestehende Anspruch auf Arbeitslosengeld des SGB III wegen bestimmter in § 159 SGB III beschriebener Verhaltensweisen des Arbeitslosen ruht.

    1. Grundgedanke: Die Leistungspflicht aus der Arbeitslosenversicherung soll gemindert werden, wenn der Arbeitslose den Eintritt des Versicherungsfalls selbst herbeigeführt oder verschuldet hat oder aber an der Behebung der eingetretenen Arbeitslosigkeit nicht ausreichend seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.

    2. Eintritt der Sperrzeit: Wenn der Arbeitslose ohne wichtigen Grund
    (1) das Arbeitsverhältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben und dadurch seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
    (2) trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat;
    (3) trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist;
    (4) trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sich geweigert hat, an zumutbaren Ausbildungs-, Umschulungs-, Fortbildungs- oder (beruflichen) Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen;
    (5) die Teilnahme an einer solchen Maßnahme abgebrochen hat; 
    (6) eine Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt;
    (7) sich verspätet arbeitsuchend gemeldet hat.

    3. Dauer: bis zu zwölf Wochen je nach Fallgestaltung (§ 159 Abs. 3 bis 6 SGB III). Der Leistungsanspruch erlischt ganz, wenn der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeit mit einer Dauer von 21 Wochen gegeben, darüber entsprechende Bescheide erhalten hat und zuvor auf diese Rechtsfolgen hingewiesen worden ist (§ 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).

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