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Standardtarif

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) mit einem gesetzlich begrenzten Höchstbeitrag, dessen Versicherungsschutz vergleichbar mit demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist. Der Standardtarif besteht seit 1994. Er erfüllt in der PKV v.a. eine soziale Schutzfunktion und richtet sich insbesondere an ältere Versicherte, die aus finanziellen Gründen einen sehr preiswerten Tarif benötigen.

    2. Berechtigte Personengruppen: Weil der Standardtarif in der PKV eine soziale Schutzfunktion erfüllt, ist er nur für bestimmte, vom Gesetzgeber definierte Personengruppen geöffnet. So sind i.d.R. nur Personen zur Versicherung im Standardtarif berechtigt, die seit mindestens zehn Jahren privat vollversichert sind und das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 55. Lebensjahr vollendet haben und über ein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) verfügen. Der Standardtarif darf dabei nicht mit Zusatzversicherungen verbunden werden (Ausnahmen: Krankentagegeldversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung).

    3. Beitragslimitierungen: Der Standardtarif ist mit einer Beitragsgarantie verbunden. Der Beitrag darf den Höchstbeitrag der GKV – 639,38 Euro (2015) – nicht übersteigen. Für Beihilfeberechtigte wird eine beihilfekonforme Variante angeboten. Sind Ehepaare oder Lebenspartner im Standardtarif versichert und liegt deren Gesamteinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze von 49.500 Euro (2015), dann zahlen beide Ehe- oder Lebenspartner zusammen maximal 150 % des GKV-Höchstbeitrags.

    4. Rechtsgrundlagen: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für den Standardtarif.

    5. Modifizierter Standardtarif und Tarifschließung: Mit Wirkung vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2008 bestand für bis dahin nicht krankenversicherte und dem Rechtskreis der PKV zugeordnete Personen die Möglichkeit der vorübergehenden Versicherung im Standardtarif (modifizierter Standardtarif). Seit dem 1.1.2009 ist der modifizierte Standardtarif in den neuen brancheneinheitlichen Basistarif überführt. Zudem wurde der Standardtarif zu jenem Zeitpunkt für Neuzugänge geschlossen. Bestandsversicherte haben Bestandsschutz und können damit auch künftig in den Standardtarif wechseln.

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