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Stellensuche

Kurzerklärung
Nach der Kündigung eines dauernden (nicht nur auf kurze Zeit abgeschlossenen) Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen unabdingbaren Anspruch auf angemessene Freistellung von der Arbeit zum Aufsuchen einer neuen Stelle (§ 629 BGB). Während dieser Zeit ist das Entgelt fortzuzahlen (§ 616 BGB); Entgeltfortzahlung. Zeit und Dauer der Freistellung sind unter Ausgleichung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben zu bestimmen (§ 242 BGB). Ausführliche Erklärung
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Dieses neue Lehrbuch führt leicht verständlich und fundiert in die Grundstrukturen des Arbeitsrechts ein. Behandelt werden sowohl das Kollektivarbeitsrecht mit ... mehr
Ausführliche Erklärung

Nach der Kündigung eines dauernden (nicht nur auf kurze Zeit abgeschlossenen) Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen unabdingbaren Anspruch auf angemessene Freistellung von der Arbeit zum Aufsuchen einer neuen Stelle (§ 629 BGB). Während dieser Zeit ist das Entgelt fortzuzahlen (§ 616 BGB); Entgeltfortzahlung. Zeit und Dauer der Freistellung sind unter Ausgleichung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben zu bestimmen (§ 242 BGB).

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Sachgebiete
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ist im Gabler Wirtschaftslexikon folgenden Sachgebieten zugeordnet:
Informationen zu den Sachgebieten
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