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Steuern

Kurzerklärung

öffentliche Abgaben, die ein Gemeinwesen kraft Zwangsgewalt in einseitig festgesetzter Höhe und (anders als bei Gebühren und Beiträgen) ohne Gewährung einer Gegenleistung von natürlichen und juristischen Personen seines Gebietsbereichs erhebt. Ausführliche Erklärung

Buch zum Thema
Lange Zeit sprachen sich sowohl zahlreiche Praktiker als auch viele Vertreter der betriebswirtschaftlichen Theorie gegen die Integration sämtlicher Steuerwirkungen in ... mehr
Ausführliche Erklärung

I. Begriff:

öffentliche Abgaben, die ein Gemeinwesen kraft Zwangsgewalt in einseitig festgesetzter Höhe und (anders als bei Gebühren und Beiträgen) ohne Gewährung einer Gegenleistung von natürlichen und juristischen Personen seines Gebietsbereichs erhebt. Entsprechend der heute gültigen Steuerrechtfertigungslehre werden eine unbeschränkte staatliche Steuerhoheit und steuerliche Unterwerfung als unbestrittene, weil gemeinschaftsbedingte Normen, anerkannt; dementsprechend Begriffsumschreibung in der Finanzwissenschaft als „Zwangsabgaben ohne Anspruch auf Gegenleistung“ und in der Abgabenordnung (§ 3 I AO) als „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine bes. Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“

II. Entwicklung:

1. Steuern waren schon in antiken Finanzwirtschaften gebräuchlich.

2. Im europäischen Mittelalter und zu Beginn der Neuzeit standen sie als Geldbeschaffungsmittel noch hinter Erträgen aus Domänen und Regalien zurück.

3. Mit dem Absolutismus begann die ununterbrochene Zunahme ihrer Bedeutung.

4. In modernen demokratischen Staatswesen liegt das Bewilligungsrecht bei den vom Volk periodisch gewählten Parlamenten, womit gewährleistet sein soll, dass die Steuerlast unter Beachtung von Steuergerechtigkeit und steuerökonomischen Prinzipien (Steuerwirkungen, Steuereinmaleins, Psychological Breaking Point etc.) auferlegt wird. Durch ständige Erhöhung der Sätze und Einführung immer neuer Steuern ist das Steueraufkommen in vielen Ländern auf 1/3 des Volkseinkommens gestiegen; daraus ergibt sich, dass die Steuerpolitik ein bedeutsames Mittel zur Lenkung der volkswirtschaftlichen Einkommensströme geworden ist.

III. Grundbegriffe:

1. Steuersubjekt: die zur Besteuerung herangezogene Person.

Steuerschuldner: Der gesetzlich zur Entrichtung Bestimmte; er stimmt i.d.R. mit dem Steuerzahler überein.

Ausnahme: Steuererhebung im Quellenabzugsverfahren. Er ist mit dem Steuerträger, d.h. dem mit der Steuer wirklich Belasteten nur dann identisch, wenn Steuerüberwälzung unterbleibt. Steuerdestinatar: die vom Gesetz nicht als Steuerzahler, aber als Steuerträger vorgesehene Person.

2. Steuerobjekt (Steuergegenstand): Tatbestand, an den die Steuererhebung anknüpft. Gezahlt wird die Steuern aus der Steuerquelle (Einkommen oder Vermögen).

3. Rechtlich greift die Besteuerung an der Bemessungsgrundlage an. Von der Steuereinheit, einem festgelegten Anteil der Steuerbemessungsgrundlage (Maß, Gewicht, Wertziffer), wird der Steuersatz oder Steuerbetrag erhoben; Steuertarif ist ein listenmäßiges Verzeichnis, das den Steuereinheiten bestimmte Sätze oder Beträge zuordnet.

IV. Einteilung:

Die Einteilung der Steuern ist nach unterschiedlichen Gesichtspunkten möglich.

Vgl. auch Steuerklassifikation.

V. Kostenrechnung:

Steuern werden als Kosten nur verrechnet, soweit sie die betriebliche Tätigkeit an sich (Kauf und Einsatz von Produktionsfaktoren, ihre Kombination und Transformation zu Fertigprodukten und deren Absatz) belasten, nicht dagegen, soweit sie das Ziel der betrieblichen Tätigkeit, den Gewinn, belasten. Diese allg. betriebswirtschaftliche Auffassung deckt sich im Wesentlichen mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP). Danach sind für die Preiskalkulation zu unterscheiden:
(1) Kalkulierbare Steuern, bes. Gewerbesteuer, Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer und Beförderungsteuer sowie als Sonderkosten die Umsatzsteuer und bes. auf dem Erzeugnis lastende Verbrauchsteuern.
(2) Nicht kalkulierbare Steuern sind v.a. Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer; dies sind also keine Kosten.

VI. Handelsbilanz:

Steuern sind als Anschaffungsnebenkosten (z.B. Grunderwerbsteuer) oder als Teil der Herstellungskosten (Gewerbesteuer, Grundsteuer; nicht jedoch gewinnabhängige Steuerarten) zu aktivieren, sonst laufender Periodenaufwand. Für Abgrenzungsposten für aktive latente Steuern besteht grundsätzlich ein Aktivierungswahlrecht als Bilanzierungshilfe.

Ausnahme: Latente Steuern im Konzernabschluss, die durch Konsolidierungsmaßnahmen entstehen. Sichere Steuerverbindlichkeiten sind unter den sonstigen Verbindlichkeiten, unsichere unter Steuerrückstellungen zu passivieren.

In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) von Kapitalgesellschaften sind Steueraufwendungen getrennt nach Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sowie sonstige Steuern auszuweisen. Im Gegensatz zum Gesamtkostenverfahren enthält die Position „sonstige Steuern” beim Umsatzkostenverfahren nur die nicht aktivierten Steuern.

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Sachgebiete
Steuern
ist im Gabler Wirtschaftslexikon folgenden Sachgebieten zugeordnet:
Informationen zu den Sachgebieten
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