Direkt zum Inhalt

Steuern

Definition: Was ist "Steuern"?

öffentliche Abgaben, die ein Gemeinwesen kraft Zwangsgewalt in einseitig festgesetzter Höhe und (anders als bei Gebühren und Beiträgen) ohne Gewährung einer Gegenleistung von natürlichen und juristischen Personen seines Gebietsbereichs erhebt.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Entwicklung
    3. Grundbegriffe
    4. Einteilung
    5. Kostenrechnung
    6. Handelsbilanz

    Begriff

    öffentliche Abgaben, die ein Gemeinwesen kraft Zwangsgewalt in einseitig festgesetzter Höhe und (anders als bei Gebühren und Beiträgen) ohne Gewährung einer Gegenleistung von natürlichen und juristischen Personen seines Gebietsbereichs erhebt. Entsprechend der heute gültigen Steuerrechtfertigungslehre werden eine unbeschränkte staatliche Steuerhoheit und steuerliche Unterwerfung als unbestrittene, weil gemeinschaftsbedingte Normen, anerkannt; dementsprechend Begriffsumschreibung in der Finanzwissenschaft als „Zwangsabgaben ohne Anspruch auf Gegenleistung“ und in der Abgabenordnung (§ 3 I AO) als „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine bes. Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“

    Entwicklung

    1. Steuern waren schon in antiken Finanzwirtschaften gebräuchlich.

    2. Im europäischen Mittelalter und zu Beginn der Neuzeit standen sie als Geldbeschaffungsmittel noch hinter Erträgen aus Domänen und Regalien zurück.

    3. Mit dem Absolutismus begann die ununterbrochene Zunahme ihrer Bedeutung.

    4. In modernen demokratischen Staatswesen liegt das Bewilligungsrecht bei den vom Volk periodisch gewählten Parlamenten, womit gewährleistet sein soll, dass die Steuerlast unter Beachtung von Steuergerechtigkeit und steuerökonomischen Prinzipien (Steuerwirkungen, Steuereinmaleins, Psychological Breaking Point etc.) auferlegt wird. Durch ständige Erhöhung der Sätze und Einführung immer neuer Steuern ist das Steueraufkommen in vielen Ländern auf 1/3 des Volkseinkommens gestiegen; daraus ergibt sich, dass die Steuerpolitik ein bedeutsames Mittel zur Lenkung der volkswirtschaftlichen Einkommensströme geworden ist.

    Grundbegriffe

    1. Steuersubjekt: die zur Besteuerung herangezogene Person.

    Steuerschuldner: Der gesetzlich zur Entrichtung Bestimmte; er stimmt i.d.R. mit dem Steuerzahler überein.

    Ausnahme: Steuererhebung im Quellenabzugsverfahren. Er ist mit dem Steuerträger, d.h. dem mit der Steuer wirklich Belasteten nur dann identisch, wenn Steuerüberwälzung unterbleibt. Steuerdestinatar: die vom Gesetz nicht als Steuerzahler, aber als Steuerträger vorgesehene Person.

    2. Steuerobjekt (Steuergegenstand): Tatbestand, an den die Steuererhebung anknüpft. Gezahlt wird die Steuern aus der Steuerquelle (Einkommen oder Vermögen).

    3. Rechtlich greift die Besteuerung an der Bemessungsgrundlage an. Von der Steuereinheit, einem festgelegten Anteil der Steuerbemessungsgrundlage (Maß, Gewicht, Wertziffer), wird der Steuersatz oder Steuerbetrag erhoben; Steuertarif ist ein listenmäßiges Verzeichnis, das den Steuereinheiten bestimmte Sätze oder Beträge zuordnet.

    Einteilung

    Die Einteilung der Steuern ist nach unterschiedlichen Gesichtspunkten möglich.

    Vgl. auch Steuerklassifikation.

    Kostenrechnung

    Steuern werden als Kosten nur verrechnet, soweit sie die betriebliche Tätigkeit an sich (Kauf und Einsatz von Produktionsfaktoren, ihre Kombination und Transformation zu Fertigprodukten und deren Absatz) belasten, nicht dagegen, soweit sie das Ziel der betrieblichen Tätigkeit, den Gewinn, belasten. Diese allg. betriebswirtschaftliche Auffassung deckt sich im Wesentlichen mit den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP). Danach sind für die Preiskalkulation zu unterscheiden:
    (1) Kalkulierbare Steuern, bes. Gewerbesteuer, Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer und Beförderungsteuer sowie als Sonderkosten die Umsatzsteuer und bes. auf dem Erzeugnis lastende Verbrauchsteuern.
    (2) Nicht kalkulierbare Steuern sind v.a. Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer; dies sind also keine Kosten.

    Handelsbilanz

    Steuern sind als Anschaffungsnebenkosten (z.B. Grunderwerbsteuer) oder als Teil der Herstellungskosten (Gewerbesteuer, Grundsteuer; nicht jedoch gewinnabhängige Steuerarten) zu aktivieren, sonst laufender Periodenaufwand. Für Abgrenzungsposten für aktive latente Steuern besteht grundsätzlich ein Aktivierungswahlrecht im Einzelabschluss.

    Ausnahme: Latente Steuern im Konzernabschluss, die durch Konsolidierungsmaßnahmen entstehen; hier gilt Aktivierungspflicht. Sichere Steuerverbindlichkeiten sind unter den sonstigen Verbindlichkeiten, unsichere unter Steuerrückstellungen zu passivieren.

    In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) von Kapitalgesellschaften sind Steueraufwendungen getrennt nach Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sowie sonstige Steuern auszuweisen. Im Gegensatz zum Gesamtkostenverfahren enthält die Position „sonstige Steuern” beim Umsatzkostenverfahren nur die nicht aktivierten Steuern.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Steuern"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Steuern Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuern-45766 node45766 Steuern node33703 Gewinn- und Verlustrechnung ... node45766->node33703 node49034 Volkseinkommen node45766->node49034 node35681 Gesamtkostenverfahren node45766->node35681 node48419 Subvention node40249 Kapitalertragsteuer node40541 juristische Person node51984 Ertragsteuern node51984->node45766 node51984->node40249 node51984->node40541 node35031 Gewerbeertrag node51984->node35031 node54217 Brexit node49053 Zoll node54217->node49053 node31660 Außenhandel node31660->node49053 node35709 Freihandelszone node35709->node49053 node49053->node45766 node31208 Abschreibung node33703->node31208 node47916 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung (VGR) node49034->node48419 node49034->node47916 node49034->node31208 node30907 außerordentliche Aufwendungen node35681->node33703 node35681->node30907 node43215 sonstige betriebliche Aufwendungen node43215->node33703 node43215->node35681 node27889 Aktiengesellschaft (AG) node27889->node33703 node34658 Doppelte Buchhaltung node34658->node33703 node31208->node35681
    Mindmap Steuern Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuern-45766 node45766 Steuern node33703 Gewinn- und Verlustrechnung ... node45766->node33703 node35681 Gesamtkostenverfahren node45766->node35681 node49034 Volkseinkommen node45766->node49034 node49053 Zoll node49053->node45766 node51984 Ertragsteuern node51984->node45766

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete

    Interne Verweise