Steuerrechtfertigungslehre
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Lehre zur Begründung der Erhebung von Steuern. Die Steuerrechtfertigungslehre geht von den Funktionen des Gemeinwesens aus.
Arten:
(1) Äquivalenztheorie (auf dem Äquivalenzprinzip aufbauende Steuerrechtfertigungslehre; Interessentheorie);
(2) Assekuranztheorie (auf dem Assekuranzprinzip aufbauende Steuerrechtfertigungslehre);
(3) Opfertheorien (Leistungsfähigkeitsprinzip; Ability to Pay Principle).
Steuerrechtfertigungslehre und Steuertheorie werden i.d.R. synonym verwendet.
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