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Streikgelder

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Streikvergütungen; nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten während eines Streikes an Arbeitnehmer gezahlte Unterstützungen.

    Steuerliche Behandlung: Streikgelder sind für den Arbeitnehmer zwar Einnahmen, fallen aber nicht unter die steuerpflichtige Einkunftsart „Einkünfte aus nichtselbständige Arbeit“, da sie gerade nicht für eine Arbeitsleistung gezahlt werden, sondern als finanzielle Unterstützung während einer Zeit, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitsverhältnis gerade nicht nachkommen will; also stammen diese Gelder jedenfalls nicht „aus“ der nichtselbständigen Arbeit. Die Rechtsprechung sieht Streikgelder auch nicht als Entschädigung für entgangene Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis an (§ 24 EStG). Somit sind Streikgelder nach der geltenden Rechtsprechung nicht steuerpflichtig.

    Da es sich gar nicht erst um „Einkünfte“ aus einer der sieben Einkunftsarten handelt, kommt auch die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Streikgelder nicht in Betracht; denn der Progressionsvorbehalt berücksichtigt nach der Konzeption des Gesetzes nur die Existenz von steuerfrei gestellten Einkünften, nicht aber von Bezügen, die gar nicht erst „Einkommen“ i.S.d. EStG darstellen.

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