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Tarifausschuss

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    gemäß § 5 TVG vorgesehener Ausschuss, der bei der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen mitbestimmt. Gemäß VO zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes i.d.F. vom 16.1.1989 (BGBl. I 76) m.spät.Änd. bestellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales je drei Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Mitglieder auf deren Vorschlag. Die Leitung des Tarifausschusses obliegt einem Beauftragten des Bundesministeriums. Die Verhandlungen sind öffentlich; Beratungen geheim. Beschlüsse werden bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Mehrheit gefasst.

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