Tariffreibetrag
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Pauschbetrag in Höhe von 600 DM jährlich (1.200 DM jährlich bei Ehegatten, von denen nur einer die Voraussetzungen des § 60 EStG i.V. mit § 32 VIII EStG erfüllen musste) wurde von 1991 bis 1993 Steuerpflichtigen gewährt, die innerhalb des Veranlagungszeitraums an mind. einem Tag ihren ausschließlichen Wohnsitz in den neuen Bundesländern hatten.
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