Teilkündigung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Kündigung, die unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nur einzelne Abreden (z.B. die Vergütungsregelung) beseitigen soll. Eine Teilkündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen wegen Umgehung des Kündigungsschutzes von Änderungskündigungen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien des Arbeitsvertrages klar und AGB-fest (Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht) vereinbart haben, dass bestimmte Arbeitsbedingungen unter einem Widerrufsvorbehalt stehen. Der Widerruf muss aber einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB genügen.
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