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Thesaurierungsrücklage

Definition: Was ist "Thesaurierungsrücklage"?

Im Rahmen der Unternehmensteuerreform erhalten Personenunternehmen ab dem Veranlagungszeitraum 2008 die Möglichkeit, auf Antrag eine Thesaurierungsrücklage aus nicht entnommenen Gewinnen zu bilden, welche begünstigt besteuert wird. Die Besteuerung erfolgt mit 28,25 Prozent. Die Ausschüttungen bzw. Entnahmen werden mit 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag besteuert.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Mit der Unternehmensteuerreform wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2008 die Thesaurierungsrücklage eingeführt. Nach der Neuregelung können Personenunternehmen auf Antrag eine Thesaurierungsrücklage aus einbehaltenen (= nicht entnommenen) Gewinnen bilden. Die Besteuerung dieser nicht entnommenen Gewinne erfolgt mit 28,25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag (Gesamtbelastung 29,8 Prozent). Werden die begünstigt besteuerten Gewinne später entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

    2. Voraussetzungen: Die Rücklage kann für nicht entnommene laufende Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetrieb und selbständiger Arbeit beantragt werden, wenn es sich um ein Einzelunternehmen handelt oder wenn der Mitunternehmer einen Gewinnanteil über 10 Prozent oder über 10.000 Euro hat je Betrieb oder Mitunternehmeranteil hat. Eine Rücklage kann jedoch nicht für Gewinne gebildet werden, für die der Freibetrag bei Betriebsveräußerung nach § 16 IV EStG oder die Steuerermäßigung nach § 34 EStG bei außerordentlichen Einkünften gewährt wird bzw. bei denen es sich um eine erfolgsabhängige Vergütung einer vermögensverwaltenden Gesellschaft handelt (§ 18 I Nr. 4 EStG). Es kann eine gesonderte Feststellung des Antrags je Betrieb und Mitunternehmeranteil (unter Bestimmten Voraussetzungen) für jeden Veranlagungszeitraum erfolgen.

    3. Antrag: Der Antrag zur begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil einzeln bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für das Veranlagungsjahr beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Der Antrag kann teilweise bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für das Folgejahr zurückgenommen werden oder für jeden Betrieb bzw. auf einen Teil des nicht entnommenen Gewinns beschränkt werden.

    4. Nachversteuerung: Der Betrag, der nachzuversteuern ist, ergibt sich aus dem Begünstigungsbetrag vermindert um die darauf erhobene Steuer von 28,25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Der Betrag, der der Nachversteuerung unterliegt, ist jährlich für jeden Betrieb und Mitunternehmeranteil zum Ende des Veranlagungszeitraums gesondert festzustellen. Eine Fortschreibung hat zu erfolgen (§ 34a III EStG). Die Nachversteuerung wird mit dem Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag vorgenommen, wenn der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres den Nachversteuerungsbetrag übersteigt. Dies gilt nur, soweit zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde. Bei der Ermittlung des Nachversteuerungsbetrages ist dieser um die Beträge, die für Erbschaft- und Schenkungsteuer entnommen wurden, zu mindern. Eine Nachversteuerung außerdem auf Antrag des Steuerpflichtigen, bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe, bei Wechsel der Gewinnermittlungsart oder bei Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft sowie bei Einbringung vorzunehmen. Unschädlich sind unentgeltliche Betriebsübertragungen und Einbringungen in eine Personengesellschaft zu Buchwerten. Die Nachsteuer kann auf Antrag zinslos unter Berücksichtigung gewisser Voraussetzungen gestundet werden (§ 34a VI S. 2 EStG).

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