steuerliche Behandlung: Im Sinn des Bewertungsgesetzes hängt die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierhaltung (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) von der gewerblichen Tierhaltung (Betriebsvermögen) vom Verhältnis des Tierbestandes zur landwirtschaftlich genutzten Fläche ab (§§ 51 f. BewG). Diese Abgrenzung hat auch Bedeutung für die Einkommensteuer (§ 13 I Nr. 1 EStG) und die Umsatzsteuer (§ 24 II UStG).
Der Tierbestand wird mithilfe von Vieheinheiten berechnet, die auf dem Futtermittelbedarf der verschiedenen Tierarten basieren.
Besondere Regeln für gemeinschaftliche Tierhaltung von Landwirten, z.B. im Rahmen von Genossenschaften.