freiwillige Bezahlung an Bedienungspersonal in Hotels, Gasthäusern, Friseurbetrieben etc.
Steuerliche Behandlung: Arbeitnehmern gewährte Trinkgelder gelten grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
(1) Hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Trinkgeld (z.B. Bedienungszuschlag im Gaststättengewerbe, Metergelder im Möbeltransportgewerbe), dann sind sie vom Arbeitgeber unter Zugrundelegung der selbst vereinnahmten Beträge zu errechnen und der Lohnsteuer zu unterwerfen.
(2) Freiwillige Trinkgelder, die von einem Dritten einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung zusätzlich gewährt werden, bleiben nach Sondervorschrift (§ 3 Nr. 51 EStG) steuerfrei.