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Trinkgeld

Kurzerklärung
freiwillige Bezahlung an Bedienungspersonal in Hotels, Gasthäusern, Friseurbetrieben etc. Steuerliche Behandlung: Arbeitnehmern gewährte Trinkgelder gelten grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn. (1) Hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Trinkgeld (z.B. Bedienungszuschlag im Gaststättengewerbe, Metergelder im Möbeltransportgewerbe), dann sind sie vom Arbeitgeber unter Zugrundelegung der selbst vereinnahmten Beträge zu errechnen und der Lohnsteuer zu unterwerfen. (2) Freiwillige Trinkgelder, die von einem Dritten einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung zusätzlich ... Ausführliche Erklärung
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Ausführliche Erklärung

freiwillige Bezahlung an Bedienungspersonal in Hotels, Gasthäusern, Friseurbetrieben etc.

Steuerliche Behandlung: Arbeitnehmern gewährte Trinkgelder gelten grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn.


(1) Hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Trinkgeld (z.B. Bedienungszuschlag im Gaststättengewerbe, Metergelder im Möbeltransportgewerbe), dann sind sie vom Arbeitgeber unter Zugrundelegung der selbst vereinnahmten Beträge zu errechnen und der Lohnsteuer zu unterwerfen.


(2) Freiwillige Trinkgelder, die von einem Dritten einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung zusätzlich gewährt werden, bleiben nach Sondervorschrift (§ 3 Nr. 51 EStG) steuerfrei.

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Sachgebiete
Trinkgeld
ist im Gabler Wirtschaftslexikon folgenden Sachgebieten zugeordnet:
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