unbewegliche Sachen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Eine Sache bezeichnet im rechtlichen Sinn ein abgrenzbares körperliches Objekt, über das eine einzelne Person oder eine Personenmehrheit die Beherrschung erlangen und das deshalb Gegenstand von Rechten sein kann. Als unbewegliche Sache oder Immobilien werden Grundstücke mit ihren wesentlichen Bestandteilen, speziell Gebäude, bezeichnet. Alle anderen Sachen zählen zu den beweglichen Sachen bzw. Mobilien. Das Sachenrecht als Teil des Zivilrechts baut auf der Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen auf. Auch im Versicherungsbereich ist die Unterscheidung mit Blick auf die versicherten Sachen von Bedeutung.
Bücher
Wiesbaden, 2011, S. in: Wagner, F. (Hrsg.): Gabler Versicherungslexikon
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Interne Verweise
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Anwartschaft Asset Liability Management (ALM) Barwert Cross Selling Drei-Schichten-Modell Fahrlässigkeit Invalidität Kontrahierungszwang Krankenversicherung Privat-Rechtsschutz Risikoprämie Sachversicherungen Subsidiarität Value at Risk (VaR) Verpackung Versicherungspflicht Veräußerung gemeiner Wert Äquivalenzprinzip
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