Universalsukzession
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Erbrechts. Universalsukzession bedeutet, dass jeder Verstorbene einen (oder mehrere) Gesamtnachfolger, den Erben, haben muss. Auf diesen gehen mit dem Erbfall (§ 1922 BGB) sein Vermögen und seine Verpflichtungen als Ganzes über.
Vgl. auch Rechtsnachfolge.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Auflassungsvormerkung Bürgschaft Darlehen Erfüllungsort Geschäftsfähigkeit Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gewerbebetrieb Kaufvertrag Körperschaft Lebenspartnerschaft Nichtigkeit Rechtsfähigkeit Verwandtschaft Vorsatz Willenserklärung eingetragener Verein (e.V.) einseitige Rechtsgeschäfte juristische Person ohne Gewähr
eingehend
Universalsukzession
ausgehend