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Unterhalt

Kurzerklärung
Natural- oder Geldzuwendungen, die den Lebensbedarf des Berechtigten decken sollen. 1. Familienrechtliche Verpflichtung: Unterhaltspflicht. Zuwendungen unter Lebenden zum angemessenen Unterhalt unterliegen nicht der Erbschaftsteuer (§ 13 I Nr. 12 ErbStG). Einkommensteuerlich können Unterhaltsaufwendungen beim Geber unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgaben berücksichtigt werden (Unterhaltsleistungen). 2. Bestandteil des Arbeitslohns: Sachbezüge. Ausführliche Erklärung
Fachautoren für dieses Stichwort
Prof. Dr. Norbert Dautzenberg
Verwalter einer Professur für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
StB Birgitta Dennerlein
Diplom-Betriebswirtin (BA), Steuerberaterin
Buch zum Thema
Schon in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beginnt die steuerliche Beratung und endet viel zu oft in der Scheidung mit ihren vielfältigen ... mehr
Ausführliche Erklärung

Natural- oder Geldzuwendungen, die den Lebensbedarf des Berechtigten decken sollen.

1. Familienrechtliche Verpflichtung: Unterhaltspflicht.

Zuwendungen unter Lebenden zum angemessenen Unterhalt unterliegen nicht der Erbschaftsteuer (§ 13 I Nr. 12 ErbStG).

Einkommensteuerlich können Unterhaltsaufwendungen beim Geber unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgaben berücksichtigt werden (Unterhaltsleistungen).

2. Bestandteil des Arbeitslohns: Sachbezüge.

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