Natural- oder Geldzuwendungen, die den Lebensbedarf des Berechtigten decken sollen.
1. Familienrechtliche Verpflichtung: Unterhaltspflicht.
Zuwendungen unter Lebenden zum angemessenen Unterhalt unterliegen nicht der Erbschaftsteuer (§ 13 I Nr. 12 ErbStG).
Einkommensteuerlich können Unterhaltsaufwendungen beim Geber unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgaben berücksichtigt werden (Unterhaltsleistungen).
2. Bestandteil des Arbeitslohns: Sachbezüge.