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Unternehmer

Definition: Was ist "Unternehmer"?

Entrepreneur; im nicht rechtlichen Sinne gemeint ist immer eine natürliche Person, die eine Unternehmung plant, mit Erfolg gründet und/oder selbstständig und verantwortlich mit Initiative leitet, wobei sie persönliches Risiko oder Kapitalrisiko übernimmt.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Theorie der Unternehmung
    2. Handelsrecht
    3. Bürgerliches Recht
    4. Umsatzsteuerrecht

    Theorie der Unternehmung

    1. Begriff: Es wird zwischen dem Pionier-Unternehmer und Nichtpionier-Unternehmer unterschieden. Letzterer wird auch als Wirt (Schumpeter) bezeichnet. Die Figur des Pionier-Unternehmers stellt eine Black Box für Kreativität, Intuition, Findigkeit, Animal Spirits (Keynes) etc. dar, d.h. für Verhaltensweisen, die zum Aufgreifen und Durchsetzen von Innovationen im ökonomischen System führen. Die Motive des Unternehmers für das Ergreifen neuer Gelegenheiten sind vielfältig. Das Gewinnmotiv muss dabei nicht vordringlich sein (Macht, Erfolg, Freude). Die Figur des Unternehmers ist ein zentraler Bestandteil von volkswirtschaftlichen Entwicklungstheorien. Sie ist Quelle endogenen Wandels und verhält sich nicht wie der Homo oeconomicus oder der Robbinssche Ökonomisierer, der sich passiv an Restriktionen mit seinem gegebenen Ziel-Mittel-Raster anpasst. Der Pionier-Unternehmer richtet seine Aktivitäten nicht auf die Allokation seiner Mittel in einem gegebenen Ziel-Mittel-Rahmen aus, sondern verändert ihn. Er findet neue Ziele und/oder neue Mittel. Dies wiederum erfordert Lernprozesse und die Wahrnehmung solcher Gelegenheiten. Die Existenz dieser Gelegenheiten und damit das Betätigungsfeld des Unternehmers setzt unvollkommenes Wissen voraus. Nur wenn das Wissen unvollkommen ist, gibt es etwas zu entdecken. Vorteile können nur aus dem Wissen gezogen werden, das nicht von allen Marktteilnehmern besessen bzw. genutzt wird. Mit diesem Wissen hofft der Unternehmer, Vorsprungs- oder Pioniergewinnezu erzielen. Die Nutzung des Unternehmerwissens erfolgt unter Unsicherheit. Unternehmer experimentieren und stellen wie Forscher Hypothesen über Marktgelegenheiten auf, die sie im Markt testen (Wettbewerb). I.Allg. wird das unternehmerische Element nur auf der Angebotsseite des Marktes betrachtet. Auf Seiten der Nachfrager lassen sich als Pendant zum Unternehmer jedoch Pioniernachfrager identifizieren, welche die neuen Produkte testen.

    2. Unternehmertypen: a) Der Schumpetersche Pionier-Unternehmer ist ein Gleichgewichtszerstörer, der Neuerungen, seien es technische oder organisatorische Innovationen, neue Ressourcenkombinationen oder neue Ressourcennutzungen, durchsetzt. Er muss selbst kein Inventor sein. Seine durch die Neuerungen bedingte, allerdings nur temporäre, Monopolstellung mitsamt ihren Vorsprungsgewinnen wird durch das Auftreten von Imitatoren erodiert. In der Theorie Schumpeters bringen die Imitatoren das ökonomische System wieder in ein (neues) Gleichgewicht.

    b) Der Kirznersche Unternehmer ist stark am Misesschen Homo agens orientiert. Er ist ein Arbitrageur (Arbitrage) im Ungleichgewicht, der bestehende Koordinationslücken mit seiner Findigkeit für sich ausnutzt, d.h., auf diese Lücken oder Gelegenheiten absichtsvoll reagiert. Da das ökonomische System durch exogene Veränderungen der Daten permanent im Ungleichgewicht ist, übt die vom Kirznerschen Unternehmer durchgeführte Arbitrage eine Kraft in Richtung Gleichgewicht aus. Im Gegensatz zu a) zerstört er nicht ein bestehendes Gleichgewicht, sondern ist vielmehr eine gleichgewichtsbildende Kraft. Das Schließen von Koordinationslücken kann allerdings auch neue Lücken aufreißen oder neue Gewinngelegenheiten schaffen. Kirzner verwendet einen sehr weit gefassten Arbitragebegriff, der z.B. auch die Produktion miteinschließt. Umstritten ist, ob der Kirznersche Unternehmer auch Gelegenheiten im Sinn Schumpeters durch die Durchsetzung neuen technischen Wissens schafft, weil Kirzner selbst die bereits vorhandenen Gelegenheiten in seiner Theorie herausstreicht, die der Unternehmer „lediglich” finden muss.

    c) Während sowohl Schumpeter als auch Kirzner die gesamtwirtschaftliche Wirkung des Unternehmers untersuchen, analysiert Heuß die Entwicklung einzelner Branchen und Märkte, wobei sich diese in vier Phasen vollzieht: Experimentier-, Expansions-, Ausreifungs- und Rückbildungs- bzw. Stagnationsphase. In diesen Phasen dominieren jeweils verschiedene Unternehmer-Typen. Heuß unterscheidet dabei die initiativen Unternehmer in Pionier- und spontan imitierende Unternehmer sowie die konservativen Unternehmer in diejenigen, die unter Druck reagieren und solche, die immobil sind.

    d) Nach Knight ist derjenige Unternehmer, der die Leitung der Unternehmung innehat und dem der Gewinn als Restgröße zufällt. Dieser reine Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem erwarteten und tatsächlichen Wert der Faktorleistungen. Er entsteht zwar durch Unsicherheit, ist jedoch kein Entgelt für die Übernahme von Risiko. Der Unternehmergewinn im Sinn Knights kann ex ante nicht optimiert werden. I. Kirzner kritisiert, dass das intentionale Streben des Unternehmers nach Unternehmergewinn - durch die Knightsche Betonung seines Zufallscharakters - nicht deutlich werde.

    Handelsrecht

    Unternehmer (in älteren, noch geltenden Vorschriften als „Prinzipal” bezeichnet, z.B. § 60 HGB) im handelsrechtlichen Sinne kann eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die einen Gewerbebetrieb unterhält, sein.

    Zum Begriff des Unternehmers gehört nicht notwendig die Kaufmannseigenschaft. Betreibt der Unternehmer ein Handelsgewerbe, so ist er stets Kaufmann. Nur ein solcher Unternehmer kann Handlungsgehilfen haben; Handelsvertreter können auch für nichtkaufmännische Unternehmer tätig sein.

    Bürgerliches Recht

    1. Allgemein: Natürliche oder juristische Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit nachgeht (§ 14 BGB).

    2. Werkvertrag: Unternehmer ist beim Werkvertrag derjenige, der sich gegenüber dem Besteller zur Herstellung des Werkes gegen Vergütung verpflichtet.

    Umsatzsteuerrecht

    1. Begriff: Derjenige, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in diesem Sinn ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.

    2. Unternehmerfähigkeit: Als Unternehmer kommen nicht nur natürliche oder juristische Personen, sondern auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen jeder Art wie z.B. Gesellschaften oder Gemeinschaften; einzige Bedingung ist, dass es sich um Gebilde handelt, die nach außen hin auftreten (keine bloßen Innengesellschaften ohne Kundenkontakt). Unternehmer kann auch sein, wer nur gegenüber Mitgliedern oder Gesellschaftern tätig wird (Gesellschafterbeiträge, Mitgliederbeiträge).

    3. Nachhaltigkeit der Tätigkeit verlangt zwingend wiederholtes Tätigwerden oder zumindest Wiederholungsabsicht; dies reicht jedoch nicht aus, vielmehr muss eine "wirtschaftliche Tätigkeit" vorliegen, d.h. ein Vergleich mit der Stellung eines Produzenten, Händlers oder Dienstleisters (z.B. schon eines Vermieters von Grundstücken) möglich sein, um Nachhaltigkeit der Tätigkeit als Unternehmer bejahen zu können.

    4. Einnahmenerzielungsabsicht reicht für die Unternehmereigenschaft aus, es ist nicht erforderlich, dass Gewinne erzielt werden soll; auch die Einstellung einer aussichtslosen Tätigkeit vor der ersten Erzielung von Einnahmen gefährdet nicht die Unternehmereigenschaft, wenn die Erzielung von Einnahmen ursprünglich nur ernsthaft gewollt war.

    5. Selbstständigkeit ist gegeben, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Verantwortung ausgeführt wird, d.h. wenn der Betroffene nicht als Arbeitnehmer handelt (vgl. auch § 84 I 2 HGB) und keine unselbstständige, in ganz bestimmter Weise einem Konzernverbund eingegliederte juristische Person ist (Organschaft, Organgesellschaft).

    6. Allgemeine Bedeutung: Nur ein Unternehmer kann den Haupttatbestand der Umsatzsteuer realisieren (Umsatzsteuer auf Umsätze) und einen Vorsteuerabzug geltend machen oder Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausstellen; auch Erwerbsteuer kann i.d.R. nicht ausgelöst werden, wenn an dem Vorgang kein Unternehmer als Lieferer beteiligt ist. Lediglich Einfuhrumsatzsteuer (EuSt) kann auch ohne Mitwirkung eines Unternehmers ausgelöst werden.

    7. Andere EU-Staaten: Wer als Unternehmer angesehen kann und wer nicht, ist durch die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie der EG vereinheitlicht.

    Vgl. auch Kleinunternehmer.

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