Unvermögen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Bürgerlichen Rechts: Unvermögen besteht, wenn eine Leistung zwar i.Allg. oder von einem anderen erbracht werden kann, der Schuldner subjektiv aber hierzu nicht in der Lage ist (z.B. weil er nicht Eigentümer der zu übereignenden Sache ist).
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