Boykottverbot; bes. Ausprägung des Diskriminierungsverbots. Gemäß § 21 I GWB dürfen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen ein anderes Unternehmen oder eine andere Unternehmensvereinigung nicht in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefer- oder Bezugssperren (Boykott) auffordern.