I. Wirtschaftswissenschaften: Konsument (Endverbraucher), Verbrauch, Verbrauchsgüter, Verbrauchsforschung. II. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch: Derjenige, an den Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben werden. III. Bürgerliches Recht: Natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann Ausführliche Erklärung
Konsument (Endverbraucher), Verbrauch, Verbrauchsgüter, Verbrauchsforschung.
Derjenige, an den Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben werden. Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung und Gewerbetreibende, soweit sie die genannten Erzeugnisse zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen (§ 3 Nr. 4 LFGB).
Natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Die Bestimmung des Begriffs des Verbrauchers ist wichtig für eine Reihe von Verbraucherschutzvorschriften bes. im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. § 310 III BGB), beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) oder beim Darlehensvermittlungsvertrag (§ 655a BGB).