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verdecktes Nennkapital

Definition: Was ist "verdecktes Nennkapital"?

Begriff aus dem (früheren) Körperschaftsteuerrecht, ebenso aus dem (früheren) Gesellschaftsteuerrecht: Kapital, das ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft in Form von Fremdkapital zur Verfügung gestellt hat, obwohl es eigentlich wirtschaftlich angemessen gewesen wäre, wenn er ihr stattdessen Eigenkapital zur Verfügung gestellt hätte.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    1. Begriff aus dem (früheren) Körperschaftsteuerrecht, ebenso aus dem (früheren) Gesellschaftsteuerrecht: Kapital, das ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft in Form von Fremdkapital zur Verfügung gestellt hat, obwohl es eigentlich wirtschaftlich angemessen gewesen wäre, wenn er ihr stattdessen Eigenkapital zur Verfügung gestellt hätte.

    2. Steuerliche Hintergründe: Der Ersatz von wirtschaftlich gebotenen Eigenkapitalinvestments durch Gesellschafter-Fremdkapital macht überall dort Sinn, wo Eigenkapital (oder die damit erzielten Gewinne) steuerlich höher besteuert werden als Fremdkapital (oder die darauf gezahlten Zinsen). Deshalb gab es Tendenzen zur Gewährung von Fremd- statt Eigenkapital bei der früheren Gesellschaftsteuer (die Einlagen in eine Kapitalgesellschaft besteuerte, nicht aber die Aufnahme von Fremdkapital durch eine solche) ebenso wie bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer (wo Eigenkapitalerträge, d.h. Gewinne, in Deutschland der Steuer unterliegen, Zinszahlungen dagegen grundsätzlich Betriebsausgaben sind und im Staat des Empfängers der Steuer unterliegen). Es leuchtet unmittelbar ein, dass der Fiskus in allen Fällen versucht hat, eine übermäßige Fremdfinanzierung durch Gesellschafter als missbräuchlich einzustufen und deshalb die Steuern so hoch zu erheben, wie sie bei Eigenkapitalvergabe angefallen wären.

    3. Die bes. Problematik des verdeckten Nennkapitals lag jedoch darin, dass es keinerlei rationale Maßstäbe dafür gibt, in welchem Maßstab die Gewährung von Eigenkapital "nötig" und die Gewährung von Fremdkapital "unangemessen" wäre. Daher musste der Gesetzgeber in solchen Fällen stets zu - notgedrungen willkürlichen - Grenzziehungen durch gesetzliche Sonderregelungen greifen.

    4. Momentane Bedeutung des Begriffs: Bei der Gesellschaftsteuer hat sich die Problematik erledigt durch die Abschaffung dieser Steuer, bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer durch die Einführung einer allg. Regelung zur Begrenzung des Abzugs von Zinsen als Betriebsausgabe, der sog. Zinsschranke.

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