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Verfügungsrechte

Definition: Was ist "Verfügungsrechte"?

Verfügungsrechte bestimmen, ökonomisch betrachtet, die in einer Gesellschaft anerkannten Handlungsspielräume und –anreize von Akteuren hinsichtlich knapper Ressourcen, die alternative Verwendungsmöglichkeiten haben. Definition und Zuordnung von Verfügungsrechten sind aus volkwirtschaftlicher Sicht maßgeblich für Höhe und Verteilung des Wohlstands in einer Gesellschaft.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
      1. Allgemein
      2. Exklusive Verfügungsrechte
    2. Verfügungsrechte und Haftung
    3. Staatliche Beschränkung privater Verfügungsrechte
    4. Verfügungsrechte als Institutionen
    5. Verfügungsrechte und Transaktionskosten
    6. Theorie der Verfügungsrechte
      1. Charakterisierung
      2. Beurteilung
      3. Entwicklung/Bedeutung

    Begriff

    Allgemein

    Property Rights. Aus ökonomischer Sicht bezeichnen Verfügungsrechte die Fähigkeit (Property Right) des damit ausgestatteten Wirtschafters, eine bestimmte Entscheidung – im Besonderen ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen bezüglich eines bestimmten knappen Gutes – im Rahmen einer anerkannten sozialen Beziehung durchzusetzen. Beispiele: Der Eigentümer E, der gegenüber Dritten eine bestimmte Verfügung X über den Eigentumsgegenstand durchsetzen kann; der Arbeitnehmer A, der im Rahmen des mit B abgeschlossenen Arbeitsvertrages von jenem die Verrichtung V verlangen kann; der auf Märkten abgewickelte Gütertausch, bei dem eigentlich Verfügungsrechte über Güter getauscht werden. Der Begriff Gut umfasst sowohl materielle Güter (Personen- und Sachleistungen) als auch immaterielle Güter, nämlich Rechte (z.B. Forderungen, Urheber- und Patentrechte) und Verhältnisse (z.B. den Kundenstamm eines Unternehmens).
    Je höher die Wahrscheinlichkeit der Durchsetzung, desto stärker ist das entsprechende individuelle Verfügungsrecht und desto strenger folglich die korrespondierende Beschränkung, die seine anerkannte Geltung den Handlungsmöglichkeiten anderer Wirtschafter auferlegt. „Anerkannt“ verweist darauf, dass die für die betreffende soziale Interaktion gültigen Normen erlaubten Verhaltens die Entscheidung des Verfügungsinhabers legitimieren. Man denkt zunächst an die staatlich autorisierten (Rechts-)Normen und die auf ihrer Grundlage privatautonom gestalteten Rechtsbeziehungen, v.a. Verträge. Verletzungen dieser Art von Normen können letztendlich mittels hoheitlich-legitimer Anwendung physischen Zwangs sanktioniert werden. Aber ebenso wie der ökonomische Begriff eines Verfügungsrechtes die juristische Begriffsbildung transzendiert, beinhaltet der hier verwendete Normbegriff gleichermaßen informelle Normen sozialer Kontrolle, namentlich gruppenspezifische Konventionen, die in der Erwartung befolgt werden, dass die anderen Gruppenmitglieder ihr Verhalten gleichermaßen an ihnen ausrichten (Reziprozität). Viele Autoren sprechen im Übrigen dann nicht von Verfügungsrechten, sondern von bloßer Verfügungsmacht, wenn Handlungsmöglichkeiten unerlaubt wahrgenommen werden. Namentlich sei auf das Problem hingewiesen, exklusive Verfügungsrechte an dem immateriellen Gut Information durchzusetzen, dessen unbefugte Nutzung durch geringe Übertragungskosten und hohe Mobilität qualifizierter Arbeitskräfte begünstigt wird.

    Exklusive Verfügungsrechte

    Ein Wirtschafter besitzt ein exklusives Verfügungsrecht, wenn er die betreffende Handlungsmöglichkeit praktisch sicher durchsetzen kann. Als Prototyp eines umfangreichen Bündels exklusiver ökonomischer Verfügungsrechte kann das dingliche Vollrecht des Eigentümers einer Sache gelten, der „mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen“ kann (§ 903 BGB; Privateigentum).

    Verfügungsrechte und Haftung

    Die einem Wirtschafter zuerkannten exklusiven Verfügungsrechte gewähren ihm einerseits Freiheitsspielräume im Sinn der Autonomie, frei zwischen Alternativen wählen und sich derart als (sittliche) Person entfalten zu können, und bürden ihm andererseits moralisch die Verantwortung für jede von ihm getroffene Entscheidung auf. Dieser Verantwortung entspricht ökonomisch-instrumental das Prinzip unbeschränkter individueller Haftung: „Wer den Nutzen hat, muss auch den Schaden tragen“ (Eucken). Doch kann auch vorab beschränkte Haftung sinnvoll sein, namentlich bei der Einstandspflicht für Gesellschaftsschulden, wenn sich die unternehmerische Funktion in der Aufbringung von Eigenkapital – dem vom Privatvermögen streng getrennten unternehmerischen Sondervermögen (Haftungskapital) – beschränkt. Der Haftungsanspruch, den eine Schadenhaftungsregel dem Geschädigten zubilligt, findet abgesehen von allen Schwierigkeiten konsensfähiger Schadensermittlung seine Grenze jedenfalls in der Zahlungsfähigkeit des Schädigers bzw. der für ihn haftbar zu machenden Personen oder Organisationen. Nach dem innovationsfreundlichen Prinzip der erlaubten Gefährdung bei (i.d.R.) umfangmäßig begrenzter Haftung („Liability Rule“) dürfen legale Aktivitäten Verfügungsrechte Dritter mit der Maßgabe verletzen, dass der Verursacher den Geschädigten den zurechenbar verursachten Schaden in Geld ausgleichen muss. Dagegen kann nach dem Prinzip des strikten Erlaubnisvorbehalts eine fremde Verfügungsrechte potenziell beeinträchtigende Aktivität legal erst aufgenommen werden, nachdem die potenziell Gefährdeten zugestimmt haben. Bei Ausgestaltung dieses Erlaubnisvorbehalts als streng privates Verfügungsrecht („Property Rule“) werden die Inhaber eine dem Vermögenseffekt ihres Rechtstitels und dem Grad ihrer Risikoaversion entsprechend hohe Kompensation verlangen, was tendenziell innovationshemmend wirkt.
    Im Gegensatz zu einer Zunftordnung ist es für eine Wettbewerbsordnung kennzeichnend, dass keine Haftung für Vermögenseinbußen Dritter besteht, die auf eine nach der „Kampfordnung“ (Böhm) des Wettbewerbs zulässige Konkurrentenhandlung zurückzuführen sind. In einer wettbewerblichen Marktwirtschaft schützen exklusive Verfügungsrechte individuelle Entscheidungsbefugnisse, nicht jedoch die (monetäre) Größenordnung der dadurch erreichten Einkommens-, Gewinn- und Vermögenspositionen. Denn es liegt im Wesen dynamischen Wettbewerbs, dass sowohl die innovatorische Erschließung neuer marktverwertbarer Handlungsmöglichkeiten als auch nachstoßend imitierendes Konkurrentenhandeln die den bestehenden Handlungsmöglichkeiten bereits gewidmeten Ressourcen entwertet, soweit die dabei versenkten Kosten auf den jeweiligen Produktmärkten nicht mehr zurückgewonnen werden können. Diese Wertvernichtung wird jedoch mehr als aufgewogen durch die zusätzlichen Gewinne des (der) erfolgreichen Konkurrenten und die Vorteile, welche die Abnehmer aus billigeren bzw. besseren Produkten zusätzlich ziehen. In diesem Sinn verteilt Wettbewerb Verfügungsrechte dorthin um, wo von ihnen der jeweils „wertvollste“ Gebrauch gemacht wird: Ein Vorgang, den Hayek als wissenschaffenden Such- und Entdeckungsprozess und Schumpeter als „schöpferische Zerstörung“ bezeichnet hat.

    Staatliche Beschränkung privater Verfügungsrechte

    Dass über den Erlaubnisvorbehalt privat verfügt werden kann, ist freilich die Ausnahme gegenüber der säkular im Vordringen begriffenen Praxis staatlicher Genehmigungsvorbehalte, welche private durch politische Verfügungsrechte verdrängt, die in Repräsentativorganen und v.a. in bürokratischen Gremien ausgeübt werden. Auf diesem Wege hat man – angeleitet durch den Verfassungsgrundsatz, dass „Eigentum verpflichtet“ und sein Gebrauch „zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen“ soll (Art. 14 II GG) – das private Vollrecht des Eigentümers (Eigentumsrecht) je nach seinem Gegenstand mehr oder weniger zahlreichen, regelmäßig mit einem bestimmten „öffentlichen Interesse“ begründeten Beschränkungen und Eingriffen, also hoheitlicher Regulierung und der ihr zu Gebote stehenden Zwangsgewalt, unterworfen. Wenn aber mit einem Verbot bzw. Gebot in die Verfügungsrechte eines Eigentümers von Produktionsmitteln eingegriffen wird, dann sieht der durch den zwangsbewehrten Eingriffsakt Belastete bestimmte Verfügungsrechte jedenfalls als teilentwertet („verdünnt“) an, mag auch der Regulierer zu dem – niemals zweifelsfrei begründbaren – Ergebnis gekommen sein, der staatliche Eingriff habe einen negativen externen Effekt wohlfahrtssteigernd korrigiert. Abgesehen von den enormen Schwierigkeiten, den behaupteten Effizienzgewinn durch eine empirisch verlässliche Kosten-Nutzen-Analyse zu belegen, sollte die Redeweise vom „öffentlichen Interesse“ oder dem „Wohl der Allgemeinheit“ nicht den Blick auf den stets gegenwärtigen Verteilungsaspekt verstellen, dass ex post Interessen und Wohlstand bestimmter Individuen in spezifischer Weise positiv oder negativ betroffen worden sind und dadurch wenigstens implizit politisch eine bestimmte Gewichtung erfahren haben.

    Verfügungsrechte als Institutionen

    Ein Arrangement individueller Verfügungsrechte, dem die auf Dauer angelegte Funktion zugeschrieben wird, in regelhafter Weise bestimmte Probleme der Koordination und Motivation individueller Handlungen zu lösen, wird Institution genannt (Neue Institutionenökonomik). Die sanktionsbewehrten Regeln, mit denen eine Institution individuelles Handeln anleitet, erzeugen nachhaltige Erwartungen verlässlichen Verhaltens bei denjenigen, deren individuelle Handlungsmuster vom Vertrauen in diese Institution geprägt sind.

    Verfügungsrechte und Transaktionskosten

    Institutionen konstituieren eine „Handelnsordnung“ (Hayek) der Marktteilnehmer, indem sie Handlungsmöglichkeiten und Interessen der Beteiligten ex ante abgrenzen und ex post verteilen. Sie entlasten ferner von andernfalls aufzuwendenden Transaktionskosten. Würden etwa potenzielle Marktteilnehmer „alles“ über marktverwertbare Güter, über Qualitäts- und Preisvorstellungen potenzieller Produzenten und Abnehmer, über einsetzbare Verfahrens-, Organisations- und Führungstechniken und über die Verlässlichkeit der Kontrahenten wissen, dann gäbe es weder Koordinations- noch Kontrollprobleme. Infolge von Informations- und Transaktionskosten sind Verträge, die komplexere Verhältnisse regeln, typischerweise unvollständig: Regelungslücken treten auf, weil die Vertragsparteien nicht sämtliche Eventualitäten vorausdenken können, Unklarheiten über das wirklich Vereinbarte sowie die eingegangenen Verpflichtungen bestehen bleiben und im Streitfall ein Dritter, etwa ein (Schieds-)Richter, nicht berechenbar zu entscheiden vermag, wozu die Parteien sich vertragsgemäß verpflichtet haben. Bei Unvollständigkeit eines Vertrages kommt es sowohl für die Vertragsplanung (ex ante) als auch die Vorteilsteilung aus dem Vertrag (ex post) entscheidend darauf an, welcher Vertragspartei vom Vertrag nicht erfasste und deshalb residuale Kontrollbefugnisse über vertragserhebliche Vermögensgüter („Nonhuman Wealth“ wie z.B. Anlagen, Lagerbestände, Kundenlisten, Patente etc.) zustehen.


    Theorie der Verfügungsrechte

    Charakterisierung

    Im walrasianischen Modell des allgemeinen ökonomischen Konkurrenzgleichgewichts (allgemeines Gleichgewicht) bei flexiblen Preisen treffen automatenhaft-rational entscheidende Produktions- und Konsumakteure ihre Entscheidungen selbstständig aufgrund vollständiger Information über die Preisverhältnisse und in Kenntnis sowohl aller werthaltigen Attribute und Tauschbedingungen für Ressourcen und Güter auf heutigen wie auf Zukunftsmärkten als auch sämtlicher verfügbarer Produktionsverfahren. Konstante Skalenerträge vorausgesetzt, sind die relativen Marktpreise dann ein hinreichendes Instrument, um eine (pareto-)effiziente Allokation bei vollständiger Dezentralisierung sämtlicher ökonomischer Entscheidungen zu gewährleisten. Die überwältigende Vielfalt der in der Wirklichkeit anzutreffenden ökonomischen Institutionen und Organisationen, namentlich die Existenz von Unternehmen (Theorie der Unternehmung), ist in dieser Modellwelt weder von Belang noch in ihr erklärbar. In ihr genügt es, wenn die individuellen Verfügungsrechte klar definiert, exklusiv zugeordnet und ohne Transaktionskosten übertragbar sind. Die Ausgangsverteilung von Rechtstiteln ist dann nach der Aussage des Coase-Theorems für die Allokationseffizienz, von allfälligen Vermögenseffekten abgesehen, folgenlos. Im Bes. werden externe Effekte, sobald sie von nutzen- bzw. vermögensmaximierenden Wirtschaftern wahrgenommen werden, sofort dadurch „internalisiert“, dass die Verfügungsrechte denjenigen marktmäßig übertragen werden, die von ihnen „den wertvollsten Gebrauch“ machen. Der Staat ist auf die Definition und Durchsetzung von Rechtstiteln beschränkt; eine darüber hinausgehende staatliche Regulierung erscheint weder notwendig noch hilfreich.

    Beurteilung

    Bei allen Vorzügen dieses Modells für die theoretische Grundlegung neoklassischer ökonomischer Analyse hat eine jahrzehntelange Diskussion v.a. die folgenden Aspekte als notwendig für eine der Realität angemessene Betrachtung ökonomischen Individualverhaltens herausgearbeitet: Ökonomische Akteure kennzeichnet beschränkte Rationalität, sie stoßen an kognitive Grenzen ihrer Kapazität zur Informationsbeschaffung und -verarbeitung. Transaktionskosten treten auf, weil Informationen nicht kostenlos zur Verfügung stehen; es kann niemals vollständige Information, also auch keine allen Eventualitäten Rechnung tragende Vertragsgestaltung geben, und nicht selten sind Informationen zwischen Marktparteien asymmetrisch verteilt (Informationsasymmetrie). Ungeachtet „moralischer Präferenzen“ ist im Allgemeinen mit einer Neigung zu rechnen, Informationsvorsprünge und darauf gründende Handlungsmöglichkeiten opportunistisch im Sinn von eigennützig gepaart mit einem „Schuss“ Arglist zu nutzen. Entscheidungsspezifische Unsicherheit ist häufig nicht vernachlässigbar, kann aber möglicherweise durch geeignete institutionelle Arrangements vermindert werden.

    Entwicklung/Bedeutung

    Die als Theorie der Verfügungsrechte bekannte Betrachtungsweise wurde von angelsächsischen Ökonomen wie Alchian, Coase, Demsetz, North und Williamson im Bemühen entwickelt, wenigstens einige der angeführten Aspekte ernsthaft in die neoklassische Modellanalytik des unter Restriktionen nutzen- bzw. vermögensmaximierenden Homo oeconomicus und der postulierten Tendenz zu Gleichgewichtsallokationen einzubeziehen. Befruchtend hat sich diese Betrachtungsweise v.a. für die ökonomische Theorie der Unternehmung, die Theorie staatlicher Regulierung und die Theorie wirtschaftlicher Entwicklung ausgewirkt. Die Ökonomie hat auf diese Weise zur klassischen Einsicht Adam Smiths in die zentrale Bedeutung der Gestaltung von Institutionen für den Wohlstand einer großen Gesellschaft, in der sich Menschen dominant selbstsüchtig verhalten, zurückgefunden.

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