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Vermögensgesetz

Definition: Was ist "Vermögensgesetz"?

regelt vermögensrechtliche Fragen infolge der Wiedervereinigung Deutschlands.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen i.d.F. vom 9.2.2005 (BGBl. I 205) m.spät.Änd.

    1. Allgemeines: Mit dem Vermögensgesetz vom 23.9.1990 wurde die Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.6.1990 in weiten Teilen umgesetzt. In dieser Gemeinsamen Erklärung wurde u.a. bestimmt, dass
    (1) Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945–1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind;
    (2) Treuhandverwaltungen und ähnliche Maßnahmen mit Verfügungsbeschränkungen über Grundeigentum, Gewerbebetriebe und sonstige Vermögen aufzuheben sind;
    (3) enteignetes Grundvermögen unter Berücksichtigung von (1) und (2) oben grundsätzlich den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben zurückzugeben ist. Der Grundsatz des Vorrangs der Rückgabe vor der Entschädigung hat in Art. 41 II des Einigungsvertrages eine Umkehrung bei investiven Vorhaben erfahren. Danach findet eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken oder Gebäuden nicht statt, wenn das betroffene Grundstück oder Gebäude für dringende, näher festzulegende Investitionszwecke benötigt wird, v.a. der Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte dient und die Verwirklichung dieser Investitionsentscheidung volkswirtschaftlich förderungswürdig ist, v.a., wenn sie Arbeitsplätze schafft oder sichert.

    2. Wesentlicher Inhalt des Vermögensgesetzes: Enteignungen in der ehemaligen DDR aufgrund teilungsbedingter Vorschriften werden auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers grundsätzlich rückgängig gemacht (§ 3 VermG). Gleiches gilt für solche Fälle, in denen bebaute Grundstücke durch Enteignungen, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, weil die Ertragslage zu einer Überschuldung des Grundstücks geführt hatte (§ 1 II VermG). Die Rückübereignung ist u.a. ausgeschlossen, wenn sie nicht mehr möglich ist oder wenn Dritte in redlicher Weise Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an dem Vermögenswert erworben haben (§ 4 VermG). In diesen Fällen erhält der frühere Eigentümer grundsätzlich eine Entschädigung, und zwar entweder durch Übereignung von Grundstücken mit möglichst vergleichbarem Wert oder, wenn dies nicht möglich ist, nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Dem früheren Eigentümer steht es nach näherer Maßgabe von § 8 VermG frei zu wählen, ob er statt des Anspruchs auf Rückgabe Entschädigung verlangt.

    Der Grundsatz des Vorrangs der Rückgabe vor der Entschädigung wird durch die Regelungen des Investitionsvorranggesetzes i.d.F.v. 4.8.1997 m.spät.Änd.– InVorG, BGBl. I 1996, durchbrochen, das die Durchführung wichtiger investiver Vorhaben in Fällen ermöglichen soll, in denen die Frage der Eigentumsrückgabe nicht geklärt ist. Grundstücke, Gebäude und Unternehmen, die Gegenstand von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz sind oder sein können, können nach den bes. Regelungen des Investitionsvorranggesetzes für bes. Investitionszwecke verwendet werden. Der Berechtigte (Alteigentümer) erhält in diesen Fällen einen Wertausgleich. Die Vorfahrtsregelungen räumen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten das Recht ein, eine Immobilie oder ein Unternehmen zu investiven Zwecken zu veräußern, zu vermieten, zu verpachten oder darüber in anderer Weise zu verfügen, wenn durch einen sog. Investitionsvorrangbescheid festgestellt ist, dass die geplante Maßnahme einem der hierfür bestimmten bes. Investitionszwecke dient. Ein bes. Investitionszweck liegt bei Grundstücken und Gebäuden vor, wenn sie verwendet werden zur Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Schaffung neuen Wohnraums oder Wiederherstellung nicht bewohnten und nicht bewohnbaren Wohnraums und zur Schaffung der für Investitionen erforderlichen oder hiervon veranlassten Infrastrukturmaßnahmen. Bei Unternehmen und einem für dieses benötigten Grundstück des Unternehmens liegt ein bes. Investitionszweck vor, wenn es verwendet wird, um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder weil der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, dass er das Unternehmen fortführen oder sanieren wird, oder um die Liquidation oder Insolvenz eines Unternehmens zu verhindern. Der Investitionsvorrangbescheid ersetzt die Grundstücksverkehrsgenehmigung und andere Genehmigungen oder Zustimmungen. Die Rückübertragung des Vermögenswertes (z.B. Grundstücke) entfällt im Umfang der Veräußerung aufgrund des Investitionsvorrangbescheids.

    3. Organisation und Verfahren: Auf Kreis-, Landes- und Bundesebene existieren Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, bei denen die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend zu machen sind (§§ 22–29 VermG). Der Sachverhalt wird von Amts wegen ermittelt, wobei der Antragsteller mitzuwirken hat. Gegen die Entscheidung der Behörden kann der Antrag auf Nachprüfung durch Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gestellt werden.

    4. Ausschlussfrist: Seit dem 30.6.1993 können Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden.

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