Direkt zum Inhalt

Verrechnungsscheck

Definition: Was ist "Verrechnungsscheck"?

Scheck, bei dem durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung” oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk (z.B. „nur zur Gutschrift”) untersagt ist, dass der Scheck in bar bezahlt wird (Art. 9 ScheckG). Der Vermerk kann von dem Aussteller und jedem Inhaber des Schecks handschriftlich, mittels Stempel oder Druck angebracht werden.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Scheck, bei dem durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung” oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk (z.B. „nur zur Gutschrift”) untersagt ist, dass der Scheck in bar bezahlt wird (Art. 9 ScheckG). Der Vermerk kann von dem Aussteller und jedem Inhaber des Schecks handschriftlich, mittels Stempel oder Druck angebracht werden.

    2. Gutschrift: Die bezogene Bank darf den Scheck nur im Wege der Gutschrift auf ein Konto des Inhabers, Überweisung des Betrages auf das Konto eines anderen Bankkunden, Ausgleichung im Abrechnungsverkehr oder Aufrechnung einlösen.

    3. Da das Verbot der Barauszahlung nur gegen den Bezogenen wirkt, kann ein Zwischenerwerber den Scheck auch in bar bezahlen. Er ist aber zu eingehender Prüfung der Persönlichkeit und der Berechtigung des Inhabers verpflichtet.

    4. Wirkung/Bedeutung: Durch dieses Verfahren wird der Missbrauch von Verrechnungsschecks durch Nichtberechtigte erschwert, da jederzeit feststellbar ist, wem der Scheck gutgeschrieben wurde. In der Praxis wird der weitaus größte Teil der Schecks als Verrechnungsscheck ausgestellt. Mit zwei quer über den Barscheck angebrachten parallelen Linien, wird dieser nicht zum Verrechnungsscheck, sondern zum gekreuzten Scheck.

    Bankbestätigter Verrechnungsscheck: Seit 1998 sind bankbestätigte Verrechnungsschecks als Sicherheitsleistung bei der Abgabe von Geboten in der Bietzeit eines Zwangsversteigerungsverfahrens zulässig. Der Scheckaussteller muss ein zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigtes Kreditinstitut sein. Der Scheck muss darüber hinaus im Inland zahlbar und die Vorlegungsfrist (4 Tage) darf nicht abgelaufen sein. Dabei wird ein Samstag mitgezählt.

    Vgl. auch Inkassogeschäft.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Verrechnungsscheck"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Verrechnungsscheck Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verrechnungsscheck-47120 node47120 Verrechnungsscheck node34834 gekreuzter Scheck node47120->node34834 node44127 Sicherheitsleistung node47120->node44127 node38381 Inkassogeschäft node47120->node38381 node42538 Scheck node47120->node42538 node47636 Wechsel node34834->node42538 node29142 Carnet TIR node43470 Steuerrecht node44291 Stundung node52923 Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung node52923->node44127 node44127->node29142 node44127->node43470 node44127->node44291 node36933 Lastschriftverfahren node33121 Dokumenteninkasso node33121->node38381 node38381->node47636 node38381->node36933 node38381->node42538 node28136 bargeldloser Zahlungsverkehr node28136->node47120 node33887 halbbarer Zahlungsverkehr node28136->node33887 node27655 Barzahlung node28136->node27655 node29408 CAD node29408->node42538 node48640 Wertpapier node48640->node42538 node39033 Indossament node35302 Forderungsabtretung node42538->node39033 node42538->node35302 node47299 Zahlungsverkehr node47299->node28136 node31379 Arbeitsentgelt node31379->node28136
    Mindmap Verrechnungsscheck Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verrechnungsscheck-47120 node47120 Verrechnungsscheck node42538 Scheck node47120->node42538 node38381 Inkassogeschäft node47120->node38381 node44127 Sicherheitsleistung node47120->node44127 node34834 gekreuzter Scheck node47120->node34834 node28136 bargeldloser Zahlungsverkehr node28136->node47120

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete