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Versetzung

Kurzerklärung

Einseitige Änderung von Art, Ort oder Umfang der Tätigkeit durch den Arbeitgeber. Die Versetzung muss nach dem Arbeitsvertrag zulässig sein und bedarf bei Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern i.d.R. der Mitbestimmung des Betriebsrats. Ausführliche Erklärung

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Ausführliche Erklärung

I. Arbeitsvertragsrecht:

1. Begriff: Jede nicht nur vorübergehende Änderung des Tätigkeitsbereichs des Arbeitnehmers nach Art, Ort und Umfang seiner Tätigkeit. Es hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrags ab, ob der Arbeitgeber die Versetzung einseitig kraft Direktionsrechts anordnen kann, oder ob der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers vertraglich so genau abgegrenzt ist, dass die Versetzung nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers (Änderungsvertrag) oder im Weg der Änderungskündigung erfolgen kann. Vorformulierte vertragliche Versetzungsbefugnisse unterliegen allerdings einer AGB-rechtlichen Überprüfung (Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht).

2. Zulässigkeit: a) Ist der Arbeitnehmer für eine bestimmte Tätigkeit eingestellt, so kann ihm nicht einseitig eine andere Beschäftigung zugewiesen werden.

b) Ist der Arbeitnehmer für jede Tätigkeit eingestellt worden, die bei Abschluss des Arbeitsvertrags voraussehbar war, ist eine Versetzung möglich.

c) Grundsätzlich besteht ohne bes. Vereinbarung kein Recht zur Versetzung auf einen geringer entlohnten Arbeitsplatz.

3. Unwirksamkeit wegen fehlender Beteiligung des Betriebsrats: Wurde der Betriebsrat nicht beteiligt, ist die Versetzung auch individualrechtlich unwirksam.

II. Betriebsverfassungsrecht:

1. Begriff: Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (§ 95 III 1 BetrVG). Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, so dass der Gegenstand der geschuldeten Arbeitsleistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert. Keine Versetzung ist die Umsetzung nicht ständig an einem Arbeitsplatz beschäftigter Arbeitnehmer (§ 95 III 2 BetrVG); dies ist etwa der Fall bei Montagearbeitern oder bei Arbeitnehmern im Baugewerbe.

2. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§§ 99–101 BetrVG): In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen. Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgte Versetzung ist unwirksam. Umgekehrt ersetzt die Zustimmung des Betriebsrats nicht eine individualrechtlich erforderliche Zustimmung des Arbeitnehmers. Widerspricht der Betriebsrat der Versetzung aus den im Gesetz (§ 99 II BetrVG) im Einzelnen aufgezählten Gründen, so kann der Arbeitgeber dessen Zustimmung im Beschlussverfahren durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen (§ 99 IV BetrVG).

3. Beamtenrecht: Dauernde Übertragung eines neuen Amts bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherren. Versetzung ist zulässig bei Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses auch gegen den Willen des Beamten, auch in den Bereich eines anderen Dienstherren (§ 18 BRRG). Anders die Umsetzung (Wechsel des Dienstpostens innerhalb der Behörde) und die Abordnung (zeitweise Übertragung eines anderen Dienstpostens in einer andern Dienststelle; § 17 BRRS).

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