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Versicherungsbetrug, Versicherungsmißbrauch

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Der immer noch oft benutzte Begriff Versicherungsbetrug ist die frühere offizielle, vom Gesetzgeber benutzte Bezeichnung für den Tatbestand des § 265 StGB; dieses Delikt heißt jetzt Versicherungsmißbrauch.  Beim Versicherungsbetrug handelt sich um eine Form des Betrugs, bei dem ein Versicherer getäuscht wird, um die Versicherungssumme bzw. die (höhere) Entschädigungsleistung zu erlangen (vgl. insbesondere § 263 III S. 2 Nr. 5 StGB). Das Delikt wird daher als gewöhnlicher Betrug bestraft.

    2. Bes. Tatbestand des § 265 StGB (Versicherungsmißbrauch): Strafbar ist, wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuergefahr versicherte Sache in Brand setzt oder ein Schiff, das als solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, zum Sinken oder Stranden bringt.

    3. Strafe: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren; in minder schweren Fällen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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