| 
 | 
 | 

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Kurzerklärung
1. Begriff: Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23.11.2007 (BGBl I 2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28.5.2008 (BGBl. I S. 874). 2. Gegenstand/Geltungsbereich: Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehungen der Vertragspartner in der Privatversicherung; es gilt nicht für die Rückversicherung und die Seeversicherung (§ 209 VVG). Das Versicherungsvertragsgesetz ist gegenüber den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts das spezielle Gesetz und weicht teils erheblich von den sonstigen schuldrechtlichen Bestimmungen ab. Es regelt die ... Ausführliche Erklärung
Fachautoren für dieses Stichwort
Buch zum Thema
In diesem Buch zeigen drei erfolgreiche Trainer, wie die Geschäftsbeziehung zu einem Firmenkunden zu einem maximalen Erfolg wird. Dazu bieten ... mehr
Ausführliche Erklärung

1. Begriff: Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23.11.2007 (BGBl I 2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28.5.2008 (BGBl. I S. 874).

2. Gegenstand/Geltungsbereich: Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehungen der Vertragspartner in der Privatversicherung; es gilt nicht für die Rückversicherung und die Seeversicherung (§ 209 VVG). Das Versicherungsvertragsgesetz ist gegenüber den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts das spezielle Gesetz und weicht teils erheblich von den sonstigen schuldrechtlichen Bestimmungen ab. Es regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus einem Versicherungsvertrag. Einzelne Regelungen bezwecken den Schutz des Versicherungsnehmers.

3. Gliederung: a) Nach den Regelungsbereichen enthält das Versicherungsvertragsgesetz zunächst Vorschriften für alle Versicherungszweige und -verträge ( §§ 1-73 VVG) sowie anschließend Bestimmungen für die Schadenversicherung, die Haftpflichtversicherung, die Pflichtversicherung, die Rechtsschutzversicherung, die Transportversicherung, die Gebäudefeuerversicherung, die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Unfallversicherung, die Krankenversicherung sowie Schlussvorschriften.

b) In rechtlicher Hinsicht lassen sich die Vorschriften einteilen in
(1) Zwingende Vorschriften,
(2) halbzwingende Vorschriften, von denen nur zugunsten des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf, sowie
(3) abdingbare Vorschriften, von denen auch zuungunsten des Versicherungsnehmers durch Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbestimmungen Ausnahmen gemacht werden dürfen. Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit gelten nicht für Großrisiken (§ 210 VVG).

4. Das Versicherungsvertragsgesetz wird durch Bestimmungen des Europäischen Versicherungsvertragsrechts ergänzt, das in Art. 7 ff. des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz niedergelegt ist. Im Massengeschäft ist dasjenige Recht des Landes anzuwenden, in dem das versicherte Risiko belegen ist, so dass für deutsche Versicherungsnehmer in den meisten Fällen der Schutz des Versicherungsvertragsgesetzes erhalten bleibt, auch wenn er einen Vertrag mit einem ausländischen Versicherer abschließt. Für Großrisiken besteht dagegen Freiheit der Rechtswahl.

Version:
Sachgebiete
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
ist im Gabler Wirtschaftslexikon folgenden Sachgebieten zugeordnet:
Weiterführende Schwerpunktbeiträge
I. Neoklassisches Basismodell Annahmen: Marktform der vollkommenen Konkurrenz (Ausschluss von Marktmacht) mit den folgenden wichtigen Implikationen: Homogenität und vollständige Substituierbarkeit aller Arbeitskräfte und Arbeitsplätze (Ausschluss von Diskriminierung); vollkommene Information aller Wirtschaftssubjekte (Markttransparenz); vollständige Mobilitätsfähigkeit und -bereitschaft aller Arbeitskräfte; vollständige Flexibilität der ... mehr
Schwerpunktbeitrag von  Privatdozent Dr. Fred Henneberger, Prof. Dr. Berndt Keller
I. Begriff und Bedeutung Der Begriff Krisenmanagement entstand im politischen Bereich, wobei dessen erstmalige Verwendung dort umstritten ist, mehrheitlich aber Kennedy im Zusammenhang mit der Kuba-Krise 1962 zugeschrieben wird. In der Betriebswirtschaftslehre findet der Begriff Krisenmanagement erst seit den 1970er-Jahren Verwendung, wenn ... mehr
Schwerpunktbeitrag von  Prof. Dr. Ulrich Krystek
I. Begriff Beim Venture-Capital (Risikokapital, Wagniskapital) handelt es sich um zeitlich begrenzte Kapitalbeteiligungen an jungen, innovativen, nicht börsennotierten Unternehmen, die sich trotz zum Teil unzureichender laufender Ertragskraft durch ein überdurchschnittliches Wachstumspotenzial auszeichnen. Das Venture-Capital-Geschäft stellt einen Teilbereich des Private-Equity-Geschäfts dar, worunter ... mehr
Schwerpunktbeitrag von  Prof. Dr. Wolfgang Breuer
Suche
 
Aktuelle Statistik zur Definition (von statista.com)
Größte Lebensversicherungen in Deutschland
Verdiente Bruttobeiträge der größten Lebensversicherer in Deutschland im Jahr 2010 (in Millionen Euro)
Statistik: Größte Lebensversicherungen in Deutschland
(Kostenpflichtige Statistik)
Statista: hochwertige Statistiken, Umfragen und Studien aus über 10.000 Quellen
Akademische Arbeiten zur Definition (von grin.com)
Zum Thema eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Bachelorarbeit, Seminararbeit oder Referat versandkostenfrei herunterladen (pdf-Datei):
Weitere akademische Arbeiten zur Definition "Versicherungsvertragsgesetz (VVG)"
Schwerpunktbeiträge des Tages
Unter der risikoorientierten Bepreisung wird die Festlegung eines Preises für eine unternehmerische Leistung verstanden, bei der neben den Kosten der Leistung und einem i.d.R. prozentualen Aufschlag als Abgeltung des Unternehmerwagnisses auch mögliche Risiken mit einbezogen werden.
von  Dr. Markus Siepermann
Controlling ist ein Teilbereich des unternehmerischen Führungssystems, dessen Hauptaufgabe die Planung, Steuerung und Kontrolle aller Unternehmensbereiche ist. Im Controlling laufen die Daten des Rechnungswesen und anderer Quellen zusammen.
von  Prof. Dr. Dr. h.c. Jürgen Weber
Anzeige