Vertragsfortsetzung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Der Bausparer kann die Zuteilung widerrufen, solange die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen hat. Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht fristgemäß an oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, wird der Bausparvertrag fortgesetzt. Auch dann kann der Bausparer jederzeit seine Ansprüche auf Zuteilung geltend machen. Er wird dann vorrangig berücksichtigt. Vgl. auch Annahme der Zuteilung, Vertragslaufzeit.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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