Vertragsverletzungsverfahren
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
nach Art. 258 und 259 AEUV; jeder EU-Mitgliedsstaat kann den EuGH anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedsstaat gegen eine Verpflichtung aus dem EUV und EAUV verstoßen hat. Ebenso kann die Europäische Kommission den EuGH anrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedsstaat gegen eine Verpflichtung aus dem Unionsrecht verstoßen hat.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Arbeitsentgelt Arbitrage Auflassungsvormerkung Aufwendungen Eigentum Einrede der Vorausklage Föderalismus Gerichtsstand Handelsvertreter Intervention Kommissionsgeschäft Kreditsicherheiten Prozess Präambel Recht Subsidiarität Tarifautonomie eidesstattliche Versicherung juristische Person stille Gesellschaft
eingehend
Vertragsverletzungsverfahren
ausgehend