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Verzögerungsgeld

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Regelung des Verzögerungsgeldes (§ 146 IIb AO) wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) eingefügt und ist ab dem 25.12.2008 (Tag nach der Verkündung) anzuwenden.

    Ein Verzögerungsgeld kann u.a. dann festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten (§ 90 AO, § 200 I AO) während einer Außenprüfung zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen und/oder der Einräumung des Datenzugriffs (§ 147 VI AO), nicht oder nur verzögert nachkommt. Aber auch die Verlegung der elektronischen Buchhaltung ins Ausland ohne Genehmigung (§ 146 IIa AO) und dem Nichtnachkommen der Aufforderung zur Rückverlagerung der elektronischen Buchführung können unter diese Vorschrift fallen.

    Das Verzögerungsgeld kann zwischen 2.500 EUR und 250.000 EUR betragen. Es wird mittels Verwaltungsakt unter Berücksichtigung des Ermessens  (§ 5 AO) festgesetzt.

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