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Wahlrecht

Kurzerklärung
I. Verfassungsrecht: 1. Gesamtheit der Regeln, nach denen eine Wahl (Wahlen) zu vollziehen ist, so z. B. das seit 1918 in Deutschland geltende allgemeine, gleiche, geheime, freie und unmittelbare Wahlrecht im Gegensatz zum früheren preußischen Dreiklassenwahlrecht. 2. Das subjektive Recht des Einzelnen, wählen zu dürfen (aktives Wahlrecht;steht nach Art. 38 II GG jedem Deutschen mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu) oder gewählt zu werden (passives Wahlrecht; mit Eintritt der Volljährigkeit). Verlust passiven Wahlrechtes tritt bei Verurteilung wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von ... Ausführliche Erklärung
Fachautoren für dieses Stichwort
Prof. Dr. Norbert Dautzenberg
Verwalter einer Professur für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Dr. Eggert Winter
Leitender Ministerialrat
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Ausführliche Erklärung

I. Verfassungsrecht:

1. Gesamtheit der Regeln, nach denen eine Wahl (Wahlen) zu vollziehen ist, so z. B. das seit 1918 in Deutschland geltende allgemeine, gleiche, geheime, freie und unmittelbare Wahlrecht im Gegensatz zum früheren preußischen Dreiklassenwahlrecht.

2. Das subjektive Recht des Einzelnen, wählen zu dürfen (aktives Wahlrecht;steht nach Art. 38 II GG jedem Deutschen mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu) oder gewählt zu werden (passives Wahlrecht; mit Eintritt der Volljährigkeit).

Verlust passiven Wahlrechtes tritt bei Verurteilung wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ein. Einzelheiten bez. der Dauer §§ 45 ff. StGB.

II. Gesellschaftsrecht:

Besondere Befugnis des Erben eines OHG-Gesellschafters: Die Möglichkeit, an Stelle der in dem Gesellschaftsvertrag für ihn vorgesehenen Stellung eines vollhaftenden Gesellschafters binnen drei Monaten die Einräumung der Stellung eines Kommanditisten zu verlangen (§ 139 HGB). Bei Ablehnung kann der Erbe ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erklären.

III. Steuerrecht:

Steuerpolitik.

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