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Wertersatz

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Einziehung des Wertersatzes, Begriff des Steuerstrafrechts, des Strafrechts (§ 74c StGB) und des Bußgeldverfahrens (§ 25 OWiG) für eine Maßnahme strafähnlichen Charakters, auf die subsidiär zu erkennen ist, falls die primär gebotene Einziehung (z.B. steuer- oder zollpflichtiger Waren) nicht möglich ist, weil der Täter oder der Teilnehmer die Sachen vor der Entscheidung über die Einziehung verwertet, veräußert oder verbraucht hat oder die Einziehung sonst verhindert hat. Das Gericht kann die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht. Die Anordnung trägt Strafcharakter. Für die Höhe des Wertersatzes sind die Preise maßgebend, die für Waren gleicher Art und Güte im Inland bezahlt werden; der Wert kann geschätzt werden.

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