Wirtschaftsbereiche, in denen Wettbewerb aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich (sog. natürliche Ausnahmebereiche, z.B. in Versorgungsnetzen) oder im Hinblick auf die Realisierung bestimmter politisch vorgegebener Ziele nicht geeignet (sog. politische Ausnahmebereiche) ist.
Das geltende Kartellrecht sieht Ausnahmeregelungen lediglich für die Landwirtschaft vor (§ 28 GWB). Ähnliche Regelungen für die Kredit- und Versicherungswirtschaft (§ 29 GWB a.F.), die Urheberrechtsverwertungsgesellschaften (§ 30 GWB a.F.) und für den Sport (§ 31 GWB a.F.) sind hingegen mit der Siebten GWB-Novelle entfallen, so dass für diese Wirtschaftsbereiche die kartellrechtlichen Vorschriften (wieder) uneingeschränkt zur Anwendung kommen.
Vgl. auch kartellrechtliche Ausnahmebereiche.