Direkt zum Inhalt

Zeugnisverweigerungsrecht

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Recht des Angehörigen - z.B. Verlobter, Ehegatte, LebenspartnerVerwandter (§ 52 StPO, § 383 I Nr. 1–3 ZPO) - und des Mitglieds bestimmter Berufsgruppen - z.B. Geistliche, Rechtsanwälte und Ärzte (§§ 53, 53a StPO, § 383 I Nr. 4–6 ZPO) - im Gerichtsverfahren das Zeugnis, sprich eine Aussage zur Sache, zu verweigern. Hierüber ist er zu belehren. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht bei Berufsgeheimnisträgern nur hinsichtlich der Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertraut worden sind. Soweit der Zeuge nicht von seiner Schweigepflicht entbunden wurde, ist es seine Sache zu entscheiden, ob er aussagen will oder nicht. Dabei ist zu beachten, dass die unbefugte Preisgabe eines Berufsgeheimnisses unter Strafe gestellt ist (§ 203 StGB).

    Davon zu unterscheiden ist das Auskunftsverweigerungsrecht: Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 I StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Hierüber ist der Zeuge zu belehren (§ 55 StPO).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Zeugnisverweigerungsrecht"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Zeugnisverweigerungsrecht Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zeugnisverweigerungsrecht-48366 node48366 Zeugnisverweigerungsrecht node28416 Auskunftsverweigerungsrecht node48366->node28416 node28465 Angehörige node28416->node28465 node45288 Steuerpflichtiger node28416->node45288 node46490 Steuerstraftat node28416->node46490 node30696 Außenprüfung node30696->node28416
    Mindmap Zeugnisverweigerungsrecht Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zeugnisverweigerungsrecht-48366 node48366 Zeugnisverweigerungsrecht node28416 Auskunftsverweigerungsrecht node48366->node28416

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete