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Zinsen

Kurzerklärung

1. Volkswirtschaftslehre: Preis für die Überlassung von Kapital bzw. Geld. In diesem Sinn werden auch Mieten und Pacht gelegentlich als Zinsen angesehen.

2. Bankwesen: a) Aktiv- oder Sollzinsen: Zinsen, die die Bank erhält, also der Kunde zu zahlen hat.

b) Passiv- oder Habenzinsen: Zinsen, die die Bank für die Einlagen an die Kunden zu vergüten hat.

3. Bürgerliches Recht/Handelsrecht: Rechtlich unterscheidet man vertraglich vereinbarte und gesetzliche Zinsen.

4. Finanzbuchhaltung: Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).

5. Kostenrechnung: Entgelt für die Inanspruchnahme des Produktionsfaktors Kapital (Finanzmittel).

6. Steuerrecht: Abgabenordnung: Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einer Steuernachforderung oder Steuererstattung, ist diese gemäß § 233 a AO zu verzinsen. Ausführliche Erklärung

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Partner, Leiter Grundsatzabteilung Wirtschaftsprüfung, Professional Practice Director
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Ausführliche Erklärung

I. Volkswirtschaftslehre:

1. Begriff: Preis für die Überlassung von Kapital bzw. Geld. In diesem Sinn werden auch Mieten und Pacht gelegentlich als Zinsen angesehen.

2. Höhe: Der Zinssatz bildet sich nach marktmäßigen Gesetzen von Angebot und Nachfrage. Die Höhe variiert je nach der Länge der Leihfristen; dadurch unterschiedliche Zinssätze am Geld- und Kapitalmarkt. Durch geldpolitische Maßnahmen kann die Höhe des Zinssatzes beeinflusst werden (Offenmarktgeschäfte, Angebote ständiger Fazilitäten). Es können auch Zinsgrenzen vorgeschrieben sein.

3. Wirtschaftstheoretische Behandlung des Zinsproblems: Zinstheorie.

II. Bankwesen:

1. Zu unterscheiden: a) Aktiv- oder Sollzinsen: Zinsen, die die Bank erhält, also der Kunde zu zahlen hat.

b) Passiv- oder Habenzinsen: Zinsen, die die Bank für die Einlagen an die Kunden zu vergüten hat.

2. Die Höhe der Zinsen ist grundsätzlich vertraglich zu vereinbaren. Sie können je nach Marktlage und Fristigkeit der Einlage schwanken.

Vgl. auch Zinsänderungsrisiko.

III. Bürgerliches Recht, Handelsrecht:

Rechtlich unterscheidet man vertraglich vereinbarte und gesetzliche Zinsen (vgl. §§246, 247 BGB). Ohne Vereinbarung sind u.a. Verzugszinsen und Prozesszinsen zu zahlen. Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern (§ 353 HGB).

Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen u.a. Verwendungen können sie vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen (§ 354 HGB).

Vgl. auch Basiszinssatz, Zinsfuß, Zinseszinsen.

IV. Finanzbuchhaltung:

Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).

1. Aufwandszinsen und zinsähnliche Aufwendungen (§ 275 II Nr. 13, III Nr. 12 HGB).

2. Ertragszinsen (§ 275 II Nr. 9–11, III Nr. 8–10 HGB).

3. Fremdkapitalzinsen sind im Regelfall weder Anschaffungs- noch Herstellungskosten; sie können als Anschaffungskosten (aber nur bei Neuanlagen mit längerer Bauzeit und entsprechenden Vorauszahlungen, strittig) oder als Herstellungskosten (§ 255 III HGB) nur ausnahmsweise aktiviert werden.

4. Skonti sind keine Aufwands- oder Ertragszinsen, sie sind Anschaffungspreisminderungen bzw. Erlösschmälerungen.

V. Kostenrechnung:

1. Begriff/Charakterisierung: Entgelt für die Inanspruchnahme des Produktionsfaktors Kapital (Finanzmittel), unabhängig vom verwendeten Kostenbegriff (wertmäßiger Kostenbegriff, pagatorischer Kostenbegriff, entscheidungsorientierter Kostenbegriff).

2. Erfassung und Verrechnung: a) Vollkostenrechnung: Ansatz von kalkulatorischen Zinsen für das gesamte im Betrieb eingesetzte Kapital anstelle tatsächlich gezahlter Zinsen. Die Höhe des einheitlichen Zinssatzes leitet sich dabei zumeist aus den Kosten einer langfristigen Fremdfinanzierung ab, wird in vielen Unternehmen jedoch auch unter unternehmenspolitischen Erwägungen festgesetzt. Aktuell gewinnt die Ableitung der Zinshöhe aus kapitalmarktbezogener Sicht (gemäß dem CAPM) im Rahmen der Wertorientierung des Unternehmens (Shareholder Value) eine immer größere Bedeutung.

b) Entscheidungsorientierte Zinsen sind ihrem Wesen nach eine spezielle Kategorie variabler Gemeinkosten (variable Kosten, Gemeinkosten). Ihre genaue Höhe lässt sich für eine bestimmte kapitalbindende Entscheidung nicht bestimmen, zusätzlich benötigte Finanzmittel ziehen jedoch stets zusätzliche Finanzierungskosten nach sich. Für die Fundierung und Kontrolle von Entscheidungen muss deshalb (nach einer detaillierten Bestimmung der Höhe des gebundenen Kapitals) der Wertansatz prinzipiell offen bleiben, kann nur in seiner möglichen Bandbreite (unterschiedliche Zinssätze für unterschiedliche Finanzierungsquellen) vorgegeben werden. Erforderlich sind darauf aufbauend entscheidungsbezogene Sensitivitätsüberlegungen mit alternativen Zinssätzen innerhalb dieser Bandbreite.

VI. Steuerrecht:

1. Abgabenordnung: Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einer Steuernachforderung oder Steuererstattung, ist diese gemäß § 233 a AO zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

2. Einkommensteuer:Vereinnahmte Zinsen fallen in die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn sie keine Betriebseinnahmen darstellen.

Vgl. auch Schuldzinsen.

3. Gewerbesteuer: Gezahlte Zinsen sind u.U. als Dauerschuldzinsen bis einschließlich zum Erhebungszeitraum 2007 zur Hälfte der gewerbeertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag) hinzuzurechnen. Ab dem Erhebungszeitraum 2008 sind Finanzierungsentgelte unabhängig von der Laufzeit der Verbindlichkeiten mit 25 Prozent und unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 100.000 Euro hinzuzurechnen. Die Änderungen sind im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 vorgenommen worden.

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