1. Einkommensteuerrechtlicher Begriff: Teil der außergewöhnlichen Belastungen, der von dem Steuerpflichtigen selbst zu tragen ist. Nur der die zumutbare Belastung übersteigende Teil der Aufwendungen mindert auf Antrag den Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 33 I EStG). Keine Anrechnung der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen in bes. Fällen (§§ 33a, 33b EStG).
2. Höhe: Die zumutbare Belastung wird bestimmt durch einen gesetzlich vorgegebenen Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte. Dieser wiederum richtet sich nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der Anzahl der Kinder und der Veranlagungsart (Veranlagung), § 33 III EStG.