Zuschlagsverkündung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Der Zuschlag wird durch Verkündung wirksam (§§ 49, 53, 56, 74, 79. 80, 89, 90 - 93 ZVG, § 57 WEG, § 29 GKG). Mit dem Zuschlag treten folgende Wirkungen in Kraft:
- Eigentumserwerb § 90 ZVG,
- Erlöschen von Rechten des Vorbesitzers § 91 ZVG,
- Surrogationsanspruch § 92 ZVG,
- Vollstreckbarkeit § 93 ZVG,
- Verpflichtung zur Verzinsung des Bargebotes § 49 ZVG,
- Schuldübernahme § 53 ZVG,
- Übergang von Nutzen, Lasten, Gefahren § 56 ZVG,
- Beendigung einer evtl. gleichzeitig laufenden Zwangsverwaltung gemäß noch zu erlassendem bes. Aufhebungsbeschluss.
Die Gebühren für den Zuschlag richten sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt worden ist, einschließlich des Wertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Gleichzeitig werden die sonst notwendigen Notarkosten eingespart. Die Zuschlagskosten liegen bei ca. 0,5 Prozent der genannten Beträge bzw. Gegenwerte (§ 58 ZVG).
Vgl. auch Aussetzung des Zuschlags bei einer Zwangsversteigerung.
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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