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Zweckverband

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind. Klassische Form der interkommunalen Zusammenarbeit.

    2. Arten nach den Aufgaben: Planungsverbände, Sparkassen- und Giroverbände, Schulverbände und Zweckverband zur Wasserver- und -entsorgung.

    3. Rechtsform: Die Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung unter sinngemäßer Anwendung der für die Gemeinden geltenden Bestimmungen aufgrund der Verbandssatzung. Die öffentlich-rechtliche Form des freiwilligen Zweckverbands kann handelsrechtlich selbstständige Unternehmen, deren Kapital sich ausschließlich in öffentlicher Hand befindet, mit Zustimmung der obersten Landesbehörde auch natürliche Personen und gemischtwirtschaftliche Unternehmen einschließen.

    4. Organisatorisch ist ein Zweckverband i.d.R. das Organ der gemeinsamen Willensbildung und der Vermögensträger; die eigentliche Aufgabenwahrnehmung (z.B. Versorgungsaufgabe) wird von einem Tochterunternehmen des Zweckverbands in privatrechtlicher Form wahrgenommen.

    5. Alternative: Anstelle der Bildung eines Zweckverbands können Gemeinden zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung derart treffen, dass einer der Beteiligten gegen angemessene Entschädigung seitens der übrigen die gemeinsame Aufgabe erfüllt oder den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihm betriebenen Einrichtung gewährt (z.B. Müllverbrennungsanlagen).

    6. Organe: Wesentliche Organe des Zweckverbandes sind der Verbandsvorsitzende, der von der Verbandsversammlung gewählt wird und die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes übernimmt und diese nach außen vertritt, die Verbandsversammlung als das Hauptorgan, in dem alle Verbandsmitglieder mit mindestens einem Mitglied vertreten sind sowie (freiwillig) ein Verwaltungsrat, dem einem Aufsichtsrat vergleichbare Aufgaben zu Teil werden.

    Kommunen können sich freiwillig zu einem Zweckverband (Freiverband) zusammenschließen oder sie können sich unter besonderen, gesetzlich geregelten Voraussetzungen zur Erfüllung von Pflichtaufgaben auch unter aufsichtsbehördlicher Verfügung zusammenschließen (Pflichtverband).

    Rechtsverhältnisse eines Zweckverbandes richten sich nach den jeweiligen Gesetzen über kommunale Gemeinschaftsarbeit, Zweckverbandsgesetzen auf Landesebene und den subsidiär geltenden Kommunalverfassungen. Ebenso gelten die Bestimmungen der jeweiligen Zweckverbandssatzung.

    Eine spezielle Form  des Zweckverbandes stellt der Wasser- und Bodenverband dar, dessen Organisation im Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (WVG) ausgestaltet ist. Wasser- und Bodenverbände werden im Bereich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung eingesetzt. Eine Beteiligung natürlicher oder anderer juristischer Personen ist bei dieser Spezialform ohne Einschränkung möglich (§ 4 WVG).

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    Baden-Baden: Nomos Verlag, 2011

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