Zwei-plus-Vier-Vertrag
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.9.1990 (BGBl. II 1318), dem mit Vertragsgesetz vom 11.10.1990 (BGBl. II 1317) zugestimmt wurde, abgeschlossen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der DDR, Frankreich, der damaligen Sowjetunion, Großbritannien und den USA. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag bildete die außenpolitische Grundlage der Herstellung der Einheit Deutschlands. Nach seinem Inkrafttreten am 15.1.1991, hat das vereinte Deutschland die volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten (Art. 7 II).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Arbeitsentgelt Arbitrage Auflassungsvormerkung Aufwendungen Eigentum Einrede der Vorausklage Föderalismus Gerichtsstand Handelsvertreter Intervention Kommissionsgeschäft Kreditsicherheiten Prozess Präambel Recht Subsidiarität Tarifautonomie eidesstattliche Versicherung juristische Person stille Gesellschaft
eingehend
Zwei-plus-Vier-Vertrag
ausgehend