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Zweidrittelwert

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Bewertungsgesetzes: Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträgen (Zweidrittelwert) bewertet (§ 12 IV BewG). Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige den (niedrigeren) Rückkaufswert nachweist.

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