Direkt zum Inhalt

Anteilstausch

Definition: Was ist "Anteilstausch"?

Es handelt sich beim Ausdruck Anteilstausch um einen Begriff des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts, dessen Bedeutum im weiteren Sinne den Tausch von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gegen Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft umfasst.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts: 1. I.w.S.: Tausch von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gegen Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft. Früher (1958 bis 1999) sah das sog. Tauschgutachten den Verzicht auf Gewinnrealisierung vor, wenn Artgleichheit, Funktionsgleichheit und Nämlichkeit der getauschten Anteile gegeben waren. Seit 1999 sind Tauschvorgänge auch im Rahmen eines Anteilstausch gewinnrealisierend. Die einzige Ausnahme bildet nur noch der Anteilstausch i.e.S.

    2. I.e.S.: Austausch von Anteilen durch ihre Einbringung in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Anteile an dieser anderen Gesellschaft (unechte Fusion). Steuerlich ohne Gewinnrealisierung möglich, wenn die andere Gesellschaft durch den Anteilstausch die Mehrheit an der erstgenannten Kapitalgesellschaft erwirbt (§ 21 UmwStG; „qualifizierter Anteilstausch“). Dann freilich muss der Anteilseigner später seinen Gewinn aus der Veräußerung der neu erhaltenen Anteile auf Basis der Anschaffungskosten der alten Anteile berechnen  (Buchwertfortführung); die stillen Reserven, die beim Anteilstausch vorhanden waren, werden also zwar nicht sofort realisiert, gehen aber der späteren Besteuerung nicht verloren. Da dieser Gedanke der „Steuerneutralität“ für die Ausnahmeregelung zentral ist, gelten in Fällen, in denen aufgrund der Regelungen des internationalen Steuerrechts Deutschland nach dem Anteilstausch die stillen Reserven nach dem Anteilstausch auch später nicht mehr besteuern dürfte, bes. Regelungen: a) In Fällen, die unter die Fusionsrichtlinie der EG fallen, wird der Anteilstausch zwar nicht aktuell besteuert, später aber eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns der neuen Anteile auch dann vorgenommen, wenn das Internationale Steuerrecht (z.B. die Doppelbesteuerungsabkommen) dies eigentlich verbieten würden.

    b) In allen anderen Fällen wird dann, wenn die Gefahr besteht, dass durch einen Verzicht auf die sofortige Besteuerung eines Anteilstauschs eine spätere Steuererhebung auf die stillen Reserven nicht mehr möglich wäre, auch beim qualifizierten Anteilstausch ausnahmsweise eine Sofortversteuerung angeordnet.

    3. Besonderheiten: Buchwertverknüpfung, Buchwertfortführung

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Anteilstausch"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Anteilstausch Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/anteilstausch-27282 node27282 Anteilstausch node51558 Buchwertverknüpfung node27282->node51558 node29697 Buchwertfortführung node27282->node29697 node29596 Buchwert node51558->node29697 node34647 Einbringung in eine ... node51558->node34647 node47409 supranationales Recht node35941 Fusionsrichtlinie node47409->node35941 node39038 Mutter-Tochter-Richtlinie node39038->node35941 node46610 Societas Europaea (SE) node46610->node35941 node35941->node27282 node47378 Teilbetrieb node35941->node47378 node45438 Realteilung node45438->node29697 node29697->node29596 node34647->node27282 node33731 Formwechsel node34647->node33731 node43963 Sacheinlage node34647->node43963 node39450 Muttergesellschaft node36486 Holdinggesellschaft node39450->node36486 node46753 Schachtelprivileg node47658 Unternehmung node47658->node36486 node36486->node27282 node36486->node46753 node36486->node47378 node47378->node29697 node47378->node34647 node33408 Gründung einer AG node33408->node34647 node51560 Verdoppelung stiller Reserven node51560->node51558
    Mindmap Anteilstausch Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/anteilstausch-27282 node27282 Anteilstausch node29697 Buchwertfortführung node27282->node29697 node51558 Buchwertverknüpfung node27282->node51558 node34647 Einbringung in eine ... node34647->node27282 node36486 Holdinggesellschaft node36486->node27282 node35941 Fusionsrichtlinie node35941->node27282

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete