EGMR
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Abk. f. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte.
Sitz: Straßburg.
Einrichtung und Zweck: 1959 auf Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eingerichtet, der Akte der Gesetzgebung, Rechtsprechtung, Verwaltung in Bezug auf die Verletzung der EMRK, der alle 47 Mitgliedstaaten des Europarats beigetreten sind.
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