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Einlagensicherung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Direkte Einlagensicherung: Verpflichtung der Institute durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16.7.1998, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. Die gesetzliche Einlagensicherung begrenzte die Entschädigung in der Vergangenheit auf 90 Prozent der Forderung bzw. 20.000 Euro je Kunden. Unter dem Eindruck der jüngsten Finanzmarktkrise (Subprime-Krise) wurde im Juli 2009 die dt. Einlagensicherung auf 50.000 Euro je Kunde erhöht. Zusätzlich wurde die Verlustbeteiligung für Einleger i.H.v. 10 Prozent abgeschafft. Seit dem 31.12.2010 ist der Betrag im Rahmen des Einlagensicherungsgesetzes auf 100 % der Einlagen, maximal den Gegenwert von 100.000 Euro (Deckungssumme) und 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, maximal den Gegenwert von 20.000 Euro, erhöht worden. Die Auszahlungsfrist wurde auf maximal 30 (später 20) Arbeitstage reduziert. Das EAEG wurde weitgehend durch das am 3. Juli 2015 in Kraft getretene Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) abgelöst, die Auszahlungsfrist wurde auf 7 Arbeitstage verringert.

    Zusätzlich existieren in Deutschland folgende freiwillige Einlagensicherungseinrichtungen: a) Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (Bankenverband): Durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken sind die Guthaben jedes einzelnen Kunden bei den privaten Banken bis zu einer Höhe von 30 Prozent des maßgeblichen haftenden Eigenkapitalsder jeweiligen Bank zum Zeitpunkt des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses voll gesichert. Dieser Schutz umfasst alle „Nichtbankeneinlagen“, also die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen. Stufenweise wurde bzw. wird der Sicherungsumfang abgesenkt: zum 1.1.2015 auf 20 Prozent, zum 1.1.2020 auf 15 Prozent und zum 1.1.2025 auf 8,75 Prozent. Im Zuge einer Reform des Einlagensicherungsfonds werden seit dem 1.10.2017 nur noch Einlagen von privaten Kunden sowie Stiftungen abgesichert. Dagegen sind Einlagen vom Bund, Ländern und den Kommunen nicht mehr gesichert. Dies gilt auch für Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen, die von Unternehmen, institutionellen Anlegern und halbstaatlichen Stellen erworben werden. Ab dem 1. Januar 2020 werden erworbene Einlagen von Unternehmen, institutionellen Anlegern und halbstaatlichen Stellen mit einer Laufzeit von über 18 Monaten nicht mehr durch den Fonds geschützt, wobei jeweils Bestandschutz für bestehende Einlagen gilt. 
    b) Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB): Der 1994 gegründete freiwillige VÖB-Einlagensicherungsfonds schützt Nichtbankeneinlagen, die den gesetzlichen Entschädigungsanspruch von 100.000 Euro nach EAEG übersteigen. Hierdurch werden alle Einlagen eines Kunden unabhängig von der Anzahl der bei einer Bank unterhaltenen Konten und unter Einschluss eventueller Zinsansprüche bis maximal 100.000 Euro geschützt.
    c) Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe: Die Kunden der Sparkassen in Deutschland werden vom Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe weit über die gesetzlichen Vorgaben hinaus geschützt. Seit dem Wegfall der Gewährträgerhaftung im Jahre 2005 schützt der Haftungsverbund die Einlagen aller Kunden zu 100 Prozent ohne betragsmäßige Begrenzung.
    d) Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. (BVR): Die Sicherungseinrichtung des BVR schützt bei den ihr angeschlossenen genossenschaftlichen Banken stets zu 100 Prozent und ohne betragliche Begrenzung die Einlagen und Inhaberschuldverschreibungen der Kunden.
    e) Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V.: Schutz von Bauspareinlagen und Zinsen zu 100 Prozent sowie von Festgeldanlagen und Sparbriefen bis zu 250.000 Euro pro Anleger.

    2. Indirekte Einlagensicherung: präventive Einlagensicherung, z.B. durch die Bestimmungen des Kreditwesengesetz (KWG) insbes. in Bezug auf die Geschäftsaufnahme, Eigenkapital-, Kredit- und Liquiditätsnormen sowie der Sicherungsvorkehrungen des Wirtschaftszweiges.

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